§ 172 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Ehrensenat hat bei der Beschlussfassung über seine Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist.

(2) Die Entscheidung des Ehrensenates hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
(1) Der Ehrensenat hat bei der Beschlussfassung über seine Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist.

(2) Die Entscheidung des Ehrensenates hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

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