§ 144 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten sind mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu berechnen ist, zu ermitteln.

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

1.

die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Delegierte zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Delegierten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;

2.

jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Delegierte zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist;

3.

haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Delegierten, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten sind mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu berechnen ist, zu ermitteln.

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

1.

die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Delegierte zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Delegierten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;

2.

jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Delegierte zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist;

3.

haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Delegierten, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

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