Gesetzesaktualisierungen

310 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 141-150 von 310

8 Paragrafen zu Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes (Oö. VVBU) aktualisiert


§ 7 Oö. VVBU

§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. September 1989 betreffend das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes, LGBl. Nr. 60/1989, außer Kraft.... mehr lesen...


§ 6 Oö. VVBU

§ 6 (1) Die Bestellung zum O.ö. Umweltanwalt gilt jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(2) Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funktionsperiode weg, so ist der O.ö. Um... mehr lesen...


§ 5 Oö. VVBU

§ 5 (1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes keine Parteistellung. (2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ... mehr lesen...


§ 4 Oö. VVBU

§ 4 (1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu ne... mehr lesen...


§ 3 Oö. VVBU

§ 3 Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sic... mehr lesen...


§ 2 Oö. VVBU

§ 2 Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:1.Persönliche Voraussetzungen:a)österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;b)gesundheitliche Eignung für die Erfüllung de... mehr lesen...


§ 1 Oö. VVBU

§ 1 (1) Die Funktion des Leiters der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt) ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Abberufung des Umweltanwaltes oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung je... mehr lesen...


Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes (Oö. VVBU) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997 betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. UmweltanwaltesStF: LGBl. Nr. 94/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 77/2009Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84, in der Fassu... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

3 Paragrafen zu Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997 (Oö. BP 1997) aktualisiert


§ 2 Oö. BP 1997

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 1 Oö. BP 1997

§ 1  Die Pflegegebühr für Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz beträgt in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse 5,10 Euro pro Pflegetag.(Anm: LGBl. Nr. 143/2001) mehr lesen...


Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997 (Oö. BP 1997) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Pflegegebühren für Begleitpersonen in Krankenanstalten (Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997)StF: LGBl. Nr. 66/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 143/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 33 Abs. 4 des O... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Oö. Feuerwehrwahlordnung (V) (Oö. FWWO) aktualisiert


§ 13 Oö. FWWO

§ 13Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 32/1953, außer Kraft.(2) Wahljahr für die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 ist erstma... mehr lesen...


§ 12 Oö. FWWO

§ 12Kosten  Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband. mehr lesen...


§ 11 Oö. FWWO

§ 11Einsprüche (1) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl sind binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter schriftlich an den Wahlausschuß zu richten.(2) Die Standortgemeinde kann die Wahl der Mitgl... mehr lesen...


§ 10 Oö. FWWO

§ 10Niederschrift (1) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes zu enthalten hat:a)die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes, des Wahllokales, des Tages und der Stunde der Wahl,b)den Namen des Vorsitzenden des Wahlausschusses (des Wahlleiters),c)die... mehr lesen...


§ 9 Oö. FWWO

§ 9Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuß stellt festa)die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,b)die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,c)die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,d)die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,e)die Gesamtsumme der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen... mehr lesen...


§ 8 Oö. FWWO

§ 8Wahlakt (1) Die Wahl hat, getrennt für jedes zu wählende Organ, geheim mit Stimmzetteln zu erfolgen. Hiefür sind den Wahlberechtigten Stimmzettel aus weißem Papier, die nicht größer als 15 x 11 cm und nicht kleiner als 7 x 5 cm sind, zu übergeben.(2) Die Stimmzettel können unbeschrieben sein; ... mehr lesen...


§ 7 Oö. FWWO

§ 7Wahlvorschlag (1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann. (2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselre... mehr lesen...


§ 6 Oö. FWWO

§ 6Wahlversammlung (1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet. (2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigt... mehr lesen...


§ 5 Oö. FWWO

§ 5Wählerverzeichnis (1) Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlberechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis hat folgende Eintragungen zu enthalten: fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten. (2) Jedem Wa... mehr lesen...


§ 4 Oö. FWWO

§ 4Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind für Wahlen nach-§ 1 Abs. 1 Z. 1 die aktiven Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve der öffentlichen Feuerwehren;-§ 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;-§ 1 Abs. 1 Z. 3 die Feuerwehrkommandanten der Beru... mehr lesen...


§ 3 Oö. FWWO

§ 3Wahlausschuß (1) Vor der Wahl ist von der Wahlbehörde ein Wahlausschuß zu bilden. (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Im Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer. (3) Wahlleiter ist bei de... mehr lesen...


§ 2 Oö. FWWO

§ 2Wahlausschreibung (1) Wahlen nach § 1 sind von der Wahlbehörde auszuschreiben. Die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 zum Feuerwehrkommando sind bis zum 30. April eines jeden Wahljahres durchzuführen; die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 8 sind bis zum 31. Jänner des Wahljahres, die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z... mehr lesen...


§ 1 Oö. FWWO

§ 1Anwendungsbereich und Wahlbehörden (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl1.der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz);2.von vi... mehr lesen...


Oö. Feuerwehrwahlordnung (V) (Oö. FWWO) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. März 1997 über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen bei den Feuerwehren im Land Oberösterreich (Oö. Feuerwehrwahlordnung)StF: LGBl. Nr. 43/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 136/2002Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 23 Abs. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. ML) aktualisiert


§ 4 Oö. ML

§ 4Schlußbestimmungen 1.Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.2.Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 Oö. ML § 3

(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurech... mehr lesen...


§ 2a Oö. ML § 2a

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 116/2006) mehr lesen...


§ 2 Oö. ML § 2

(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich1.für die Leitung der gesamten Schule um drei Wochenstunden,2.für jede der Musikschule angeschlossene Zweigstelle um je zwei weitere Wochenstunden,3.für jede dislozierte Klasse, wenn mit der get... mehr lesen...


§ 1 Oö. ML

§ 1Anwendungsbereich  Diese Verordnung gilt für die Vertragslehrer an den Musikschulen des Landes Oberösterreich. mehr lesen...


Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. ML) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über dieLehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)StF: LGBl.Nr. 68/1996 Änderung LGBl.Nr. 50/2000LGBl.Nr. 12/2004LGBl.Nr. 116/2006LGBl.Nr. 63/2011Präambel/Promulgationsklausel Auf ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. BKL) aktualisiert


§ 8 Oö. BKL

3. ABSCHNITT § 8Schlußbestimmungen 1.Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.2.Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. mehr lesen...


§ 7 Oö. BKL

§ 7Einrechnung von Nebenleistungen (1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden ... mehr lesen...


§ 6 Oö. BKL

§ 6Ausmaß der Lehrverpflichtung für den Leiter  Die Lehrverpflichtung des Leiters des Bruckner-Konservatoriums Linz vermindert sich insofern, als der Leiter von der Unterrichtserteilung befreit ist. Übt der Leiter dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt ihm dafür bis zu einem Ausmaß vo... mehr lesen...


§ 5 Oö. BKL

§ 5Lehrverpflichtungsgruppen  Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie in den nachstehenden Absätzen angeführt zugeordnet:1.Lehrverpflichtungsgruppe BK I:Lehrveranstaltungen im Theoriebereich2.Lehrverpflichtungsgruppe BK II:a.Instrumental- und Ensembleunterrich... mehr lesen...


§ 4 Oö. BKL

§ 4Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände  Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:  1. für Unterrichtsgegenstände der     Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000,  2. für U... mehr lesen...


§ 3 Oö. BKL

2. ABSCHNITTGemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer § 3Anwendungsbereich  Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz. mehr lesen...


§ 2 Oö. BKL

§ 2Ausmaß der Lehrverpflichtung (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts 21 Wochenstunden.(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen... mehr lesen...


§ 1 Oö. BKL

1. ABSCHNITTBestimmungen für pragmatische Lehrer § 1Anwendungsbereich  Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz. mehr lesen...


Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. BKL) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)StF: LGBl. Nr. 70/1996 Änderung idF:LGBl. Nr. 66/2007Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 43 Abs. 2 des... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Verordnung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird (Oö. VSLWS) aktualisiert


Anl. 1 Oö. VSLWS

Anlage SATZUNG DES O.Ö. LANDES-WOHNUNGS- UND SIEDLUNGSFONDS § 1Vertretung und Verwaltung des Fonds  (1) Der Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Oö. LWSF) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das ... mehr lesen...


§ 2 Oö. VSLWS

§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts and... mehr lesen...


§ 1 Oö. VSLWS

§ 1  Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen. mehr lesen...


Art. 2 Oö. VSLWS

Artikel II(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999) (1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.(2) Diese Verordnung tr... mehr lesen...


Verordnung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird (Oö. VSLWS) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdStF: LGBl. Nr. 25/1996 Änderung idF:LGBl. Nr. 108/1996LGBl. Nr. 91/1997LGBl. Nr. 75/1999LGBl. Nr. 33/2001LGBl. Nr. 121/2001 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

46 Paragrafen zu Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) aktualisiert


§ 43 Oö. BB 1995 § 43

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschun... mehr lesen...


§ 42 Oö. BB 1995

§ 42Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005  § 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 41 Oö. BB 1995 Übergangsbestimmungen zur Oö. Bezügerechtsnovelle 2003

(1) An die Stelle des im § 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:bisSeptember 2004 722,imOktober... mehr lesen...


§ 40 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 40 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 39 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruc... mehr lesen...


§ 37 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 37 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 36 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 Oö. BB 1995

§ 35 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 34 Oö. BB 1995

§ 34 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 33 Oö. BB 1995 Versorgungsbezüge

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.(2... mehr lesen...


§ 32a Oö. BB 1995

§ 32aRuhen des Ruhebezuges (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwisc... mehr lesen...


§ 32 Oö. BB 1995

§ 32Anfall des Ruhebezuges (1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages ... mehr lesen...


§ 31 Oö. BB 1995 Ausmaß des Ruhebezuges

(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insgesamt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) er... mehr lesen...


§ 30 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 30 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 Oö. BB 1995 § 29

(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß ... mehr lesen...


§ 28 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 28 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 27 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 26 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 25 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 24 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgese... mehr lesen...


§ 22 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 22 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 Oö. BB 1995

§ 21 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 20 Oö. BB 1995

§ 20 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 19 Oö. BB 1995 Versorgungsbezüge

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages e... mehr lesen...


§ 18 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 18 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 17 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 16 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Oö. BB 1995

§ 15Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge (1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:1.Bezug oder R... mehr lesen...


§ 14 Oö. BB 1995

§ 14Anfall des Ruhebezuges (1) Der Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des ... mehr lesen...


§ 13 Oö. BB 1995 Ausmaß des Ruhebezuges

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 ein Ruhebezug in der Höhe von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von minde... mehr lesen...


§ 12 Oö. BB 1995

II. ABSCHNITTTRuhe- und Versorgungsbezüge § 12Anspruchsgrundlage (1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamt... mehr lesen...


§ 11 Oö. BB 1995

§ 11 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 10 Oö. BB 1995

§ 10 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 9 Oö. BB 1995

§ 9 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 8 Oö. BB 1995

§ 8Pensionsbeitrag (1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.(2) Entfallen... mehr lesen...


§ 7 Oö. BB 1995

§ 7 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 6 Oö. BB 1995

§ 6 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 5 Oö. BB 1995

§ 5 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 4 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 4 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. BB 1995 (weggefallen)

§ 3 Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. BB 1995

§ 2 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 1 Oö. BB 1995

I. ABSCHNITTAktivbezüge § 1 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


Art. 11 Oö. BB 1995

Artikel XIInkrafttreten(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998) (1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im... mehr lesen...


Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) Fundstelle seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) aktualisiert


§ 35 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 35 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 34 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 33 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 32 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

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§ 30 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 30 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

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§ 28 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 28 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 27 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 26 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 25 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 24 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

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§ 22 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

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§ 21 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 21 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 20 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 19 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 18 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 17 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 16 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 15 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 14 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 13 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 12 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 11 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 10 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 9b Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 9b Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 9a Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 9a Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 9 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 8 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 7 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 6 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 5 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 4 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 3 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 2 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

§ 1 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) Fundstelle seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

42 Paragrafen zu Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V) (Oö. G-PVWO) aktualisiert


§ 41 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT V § 41Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...


§ 40 Oö. G-PVWO

§ 40Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;besondere Bestimmungen  Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienstste... mehr lesen...


§ 39 Oö. G-PVWO

§ 39Kundmachungen  Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen. mehr lesen...


§ 38 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IVGemeinsame Bestimmungen § 38Fristen (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestim... mehr lesen...


§ 37 Oö. G-PVWO

§ 37Beginn der Funktion  Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson. mehr lesen...


§ 36 Oö. G-PVWO

§ 36Stimmzettel  Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel vorzusehen. mehr lesen...


§ 35 Oö. G-PVWO

§ 35Auflegen der Wählerliste  Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen. mehr lesen...


§ 34 Oö. G-PVWO

§ 34Wahlkundmachung  Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:a)den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;b)die Zahl... mehr lesen...


§ 33 Oö. G-PVWO

§ 33Zuständigkeit  Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG). mehr lesen...


§ 32 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IIIWahl der Vertrauenspersonen § 32Allgemeine Verweisung  Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:§  1  (Dienststellenwahlausschuß),§  2  (Wahlzeugen),§  3  (Zentralw... mehr lesen...


§ 31 Oö. G-PVWO

§ 31Verfahren (1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß. mehr lesen...


§ 30 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IIBildung des Zentralpersonalausschusses § 30Vorschläge für die Mitgliedschaft (1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu best... mehr lesen...


§ 29 Oö. G-PVWO

§ 29Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß (1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuf... mehr lesen...


§ 28 Oö. G-PVWO

§ 28Wahlanfechtung (1) Wird eine Wahl gemäß § 21 Abs. 15 und 16 O.ö. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so... mehr lesen...


§ 27 Oö. G-PVWO

§ 27Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmit... mehr lesen...


§ 26 Oö. G-PVWO

§ 26Wahlakten (1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wa... mehr lesen...


§ 25 Oö. G-PVWO

§ 25Bericht an den Zentralwahlausschuß  Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzu... mehr lesen...


§ 24 Oö. G-PVWO

§ 24Zuteilung der Mandate (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dien... mehr lesen...


§ 23 Oö. G-PVWO

§ 23Ermittlung der Mandate (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander g... mehr lesen...


§ 22 Oö. G-PVWO

§ 22Beendigung der Wahlhandlung (1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Sti... mehr lesen...


§ 21 Oö. G-PVWO

§ 21Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der... mehr lesen...


§ 20 Oö. G-PVWO

§ 20Stimmabgabe (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigun... mehr lesen...


§ 19 Oö. G-PVWO

§ 19Vornahme der Wahl (1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson... mehr lesen...


§ 18 Oö. G-PVWO

§ 18Beginn der Wahlhandlung (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift ... mehr lesen...


§ 17 Oö. G-PVWO

§ 17Leitung der Wahlhandlung  Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 16 Oö. G-PVWO

§ 16Ungültige Stimmen (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wo... mehr lesen...


§ 15 Oö. G-PVWO

§ 15Gültige Stimmen (1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem nach ... mehr lesen...


§ 14 Oö. G-PVWO

§ 14Stimmzettel (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind (§ 21 Abs. 7 O.ö. G-PVG).(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses zugelassenen Wäh... mehr lesen...


§ 13 Oö. G-PVWO

§ 13Wahlkuvert  Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 12 Oö. G-PVWO

§ 12Wahlzellen  Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern. mehr lesen...


§ 11 Oö. G-PVWO

§ 11Wahlvorbereitung (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Du... mehr lesen...


§ 10 Oö. G-PVWO Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 21 Abs. 8 O.ö. G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberec... mehr lesen...


§ 9 Oö. G-PVWO

§ 9Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren F... mehr lesen...


§ 8 Oö. G-PVWO

§ 8Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitz... mehr lesen...


§ 7 Oö. G-PVWO

§ 7Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen derWählerliste (1) Die Wählerliste ist spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.(2) Jeder Wahlberechtigt... mehr lesen...


§ 6 Oö. G-PVWO

§ 6Wählerliste (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, diea)am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 16 Abs. 2 O.ö. G-PVG),b)gemäß § 16 Abs. 3 O.ö. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschloss... mehr lesen...


§ 5 Oö. G-PVWO

§ 5Verzeichnis der Bediensteten (1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 O.ö. G-PVG). Der Zentralpers... mehr lesen...


§ 4 Oö. G-PVWO

§ 4Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung (1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung bzw. Wahlkundmachung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß ... mehr lesen...


§ 3 Oö. G-PVWO

§ 3Zentralwahlausschuß  Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralpersonalausschuß entspricht. mehr lesen...


§ 2 Oö. G-PVWO

§ 2Wahlzeugen (1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlaussc... mehr lesen...


§ 1 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IWahl der Dienststellenausschüsse § 1Dienststellenwahlausschuß (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.(2) Bei ... mehr lesen...


Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V) (Oö. G-PVWO) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Februar 1994 über die Wahlbzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten derGemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich(Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. G-PVWO)StF: LGBl.Nr. 9/1994 Änderung LGBl.Nr. 93... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) aktualisiert


§ 9 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 9 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 8 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 7 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 6a Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 6 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 5 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 4 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 3 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 2 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

§ 1 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Art. 4 Oö. TAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 141-150 von 310