§ 22 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigte, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, können ebenfalls die Meisterprüfung ablegen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie

1.

Absolventinnen bzw. Absolventen einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Fach- bzw. Studienrichtung oder Absolventinnen bzw. Absolventen einer einschlägigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Schule) sind und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet nachweisen oder

2.

das 24. Lebensjahr vollendet, durch mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z 1 nachweisen.

Prüfungen nach Z 1 haben sich auf den praktischen Teil zu beschränken. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zur Meisterprüfung gemäß Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z 1 nachweist. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1999LGBl.Nr. 12/2015)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 16.02.2013 bis 13.02.2015

(1) Auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigte, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, können ebenfalls die Meisterprüfung ablegen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie

1.

Absolventinnen bzw. Absolventen einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Fach- bzw. Studienrichtung oder Absolventinnen bzw. Absolventen einer einschlägigen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Schule) sind und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungsgebiet nachweisen oder

2.

das 24. Lebensjahr vollendet, durch mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt haben und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z 1 nachweisen.

Prüfungen nach Z 1 haben sich auf den praktischen Teil zu beschränken. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zur Meisterprüfung gemäß Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z 1 nachweist. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1999LGBl.Nr. 12/2015)

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