§ 7Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft. mehr lesen...
(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind die... mehr lesen...
(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vo... mehr lesen...
§ 2Abgabenpflicht und Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflic... mehr lesen...
§ 1Abgabengegenstand (1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45). mehr lesen...
Gesetz vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes(Oö. Jagdabgabegesetz)StF: LGBl.Nr. 10/1967 (GP XIX RV 286 AB 293/1966 LT 43) Änderung LGBl.Nr. 30/1984 (GP XXII RV 305 AB 318/1984 LT 35)LGBl.Nr. 7/1999 (GP XXV RV 345/1998 AB 379/1998 LT 12)LGBl.Nr. 90/200... mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderl... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden. mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlege... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung bzw. der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)StF: LGBl Nr 79/1993 Änderun... mehr lesen...
Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen (RMV) Fundstelle seit 30.07.2020 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Ortstaxengesetz 2012 (Sbg. OTG 2012) Fundstelle seit 29.02.2020 weggefallen. mehr lesen...
§ 18 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 8 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 7 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 5 Sbg. VKG 2007 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 (Sbg. VKG 2007) Fundstelle seit 27.08.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2015 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1992 betreffend Ausbildungskurse für Verwender von Pflanzenschutzmitteln, LGBl Nr 75/1992, außer Kraft.(3) Ein durch Teilnahme an Mod... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 298/19... mehr lesen...
(1) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen unter Aufsicht von Besitzern oder Besitzerinnen einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 Salzburger Pf... mehr lesen...
(1) In anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ausgestellte Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen gleichgestellt. § 6 Abs 12 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 201... mehr lesen...
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:1.Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder d... mehr lesen...
(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu ... mehr lesen...
(1) In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Fortbildungskursen g... mehr lesen...
(1) In Hinblick auf die Erlangung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Ausbildungskursen gemäß § 1 ... mehr lesen...
(1) Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertra... mehr lesen...
(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Fortbildungskurse haben mindestens fünf Stunden zu umfassen. Fortbildungskurse können sowohl als Gesamtkurs als auch in Form von einzelnen Modulen, die in ihrer G... mehr lesen...
(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Ausbildungskurse haben mindestens 20 Stunden zu umfassen. (1a) Ausbildungskurse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit zumindest fünfjähriger praktischer Betätigu... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2015 über Aus- und Fortbildung hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015)StF: LGBl Nr 83/2015 Änderung LGBl Nr 40/2017Präambel/Promul... mehr lesen...
Allgemeines Landeshaushaltsgesetz (ALHG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die §§ 2 Abs 4, 5, 9, 10 und 11, 3 Abs 1, 2 und 2a, 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 2, 6, 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1 und 8, 13 Abs 3 und 6, 14 Abs 3 und 4, 16 Abs 2 und 3, 19, 22 Abs 1 und 2, 22a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgend... mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1955, LGBl Nr 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl 169/1962, außer Kraft.(2) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1955 gelten als Bri... mehr lesen...
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954; Gesetz B... mehr lesen...
(1) Wer1.eine Bringungsanlage entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder eines Bescheides errichtet, abändert oder benützt;2.die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen nach diesem Gesetz eingeräumten ... mehr lesen...
Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen. mehr lesen...
(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auc... mehr lesen...
Während des Verfahrens sind die agrarbehördlichen Organe und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke, Anlagen und Objekte zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. mehr lesen...
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der ... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die1.Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung vo... mehr lesen...
(1) Bei Besorgung ihrer Aufgaben unterliegt die Bringungsgemeinschaft der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Diese Aufsicht ist dahin auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Agrarbehörde ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Bringungsgemeinscha... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung erlischt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen, die nach der Dauer der Mitgliedsch... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.(2) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder auf Antrag des... mehr lesen...
(1) In dem in § 13 Abs 2 bezeichneten Bescheid hat die Agrarbehörde auch die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft zu regeln. Diese Regelung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über1.den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft,2.die Organe, deren Bestellung und Aufgab... mehr lesen...
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer di... mehr lesen...
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist auf Antrag das Bringungsrecht, soweit öffentliche Interessen (§ 2 Abs 3) nicht verletzt werden, durch die Agrarbehörde den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bed... mehr lesen...
(1) Bringungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde.(2) Den Organen der Agrarbehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen zu können, der Zutritt zu allen Teilen der Bringungsanlage jederzeit zu gestatten. Der über die Bringungsanlage Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderli... mehr lesen...
Felddienstbarkeiten können unabhängig vom Rechtstitel ihrer Entstehung von der Agrarbehörde geregelt oder entschädigungslos aufgehoben werden, soweit sie durch die Begründung eines Bringungsrechts teilweise oder ganz entbehrlich werden. mehr lesen...
Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des § 22 verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehö... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die darauf bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen.(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage ... mehr lesen...
(1) Seilwege mit Personenbeförderung (§ 3 Abs 5) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn hiefür eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlagen den nach § 3 Abs 2 geltenden Voraussetzungen entspricht. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann vor... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf welchen eine Bringungsanlage errichtet wird oder die zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährsleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden, haben im Rahmen der geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei de... mehr lesen...
(1) Für alle mit der Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile einschließlich einer allfälligen Wirtschaftserschwernis gebührt dem Enteigneten angemessene Schadloshaltung.(2) Soweit über die Art und die Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Ge... mehr lesen...
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche. Dies gilt auch für den Eigentümer eines Grundstückes, das z... mehr lesen...
(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1) dienen. Dazu gehören samt dem erforderlichen Zubehör (zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen) insbesondere:1.nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm-... mehr lesen...
(1) Ein Bringungsrecht wird begründeta)auf Antrag des Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oderb)durch Parteienübereinkommen.(2) Ein Bringungsrecht ist durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn1.die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlic... mehr lesen...
(1) Als Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht zu verstehen, Personen und Sachen über fremden Grund (belastete Grundstücke) zu bringen.(2) Das Bringungsrecht kann auch die Berechtigu... mehr lesen...
Gesetz vom 28. Jänner 1970 über die Regelung der land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG)StF: LGBl Nr 41/1970 Änderung LGBl Nr 90/1971LGBl Nr 44/1975LGBl Nr 23/1989LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)... mehr lesen...
§ 11 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.08.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.08.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 9 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.08.2014 weggefallen. mehr lesen...
§ 6 Sbg. SAG 1995 (weggefallen) seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995 (Sbg. SAG 1995) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Diese Verordnung tritt mit 31. März 1998 in Kraft.(2)Die §§ 11 Abs 5 und 25 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 treten mit 29. März 2014 in Kraft. mehr lesen...
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für dieWahl der Vertrauensperson Wahl der Vertrauensperson § 26 Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. bis 5. Abschnittes auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten fol... mehr lesen...
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim zuständigen Wahlausschuß angefochten werden. In der Wahlanfechtung sind die Gründe darzulegen, aus denen sich ergibt, daß Entscheidungen des Wahlausschusses nicht dem Gesetz... mehr lesen...
Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 24 Sobald das Wahlergebnis gemäß § 22 festgestellt ist, ist es von den Wahlausschüssen durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie dem Dienstgeber und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen. mehr lesen...
Niederschrift, Wahlakte § 23 (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung und das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.die Bezeichnung der Gemeinde und allenfalls der Dienststelle, den Wahlort (die Wahlorte) und den Wahltag (die Wahltage);... mehr lesen...
Feststellung des Wahlergebnisses § 22 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln. Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneina... mehr lesen...
5. Abschnitt Wahlergebnis Stimmenzählung § 21 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Bei einer Stim... mehr lesen...
Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels § 20 (1) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem bei der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein andere... mehr lesen...
Stimmabgabe § 19 (1) Der Wähler tritt vor den Wahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu b... mehr lesen...
Begleitperson § 18 (1) Blinde, schwer sehbehinderte oder stark gebrechliche Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.(2) Übe... mehr lesen...
4. Abschnitt Wahlhandlung Leitung der Wahl § 17 (1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die ... mehr lesen...
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel § 16 (1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel dürfen das Ausmaß der Hälfte eines DIN A 4 Formates nicht unterschreiten.(2) Die Stimmzettel haben die Bezeichnung der Wählergru... mehr lesen...
Wahlort und Wahlzeit § 15 (1) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkomm... mehr lesen...
Unterbleiben des Wahlverfahrens § 14 Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschrei... mehr lesen...
Zulassung der Wahlvorschläge § 13 (1) Der zuständige Wahlausschuß hat über die bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden.(2) Bewerber, deren Zustimmung (§ 12 Abs 4) ... mehr lesen...
Wahlvorschläge § 12 (1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen. Das Einlangen ist vom Vorsitzenden u... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen.(2) Die Verzeichnisse des Dienstgebers sowi... mehr lesen...
3. Abschnitt Wahlvorbereitung Wahlausschreibung § 10 (1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs 2 lit a bis ... mehr lesen...
Sprengelwahlkommissionen § 9 Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissione... mehr lesen...
Dienststellenwahlausschüsse § 8 (1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.(2) Für die Bestellung der Mitglieder ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschü... mehr lesen...
2. Abschnitt Wahlausschüsse Personalvertretungswahlausschuß § 7 (1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 1 Abs 2) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschu... mehr lesen...
Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden § 6 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Personalvertretungswahlen für die Bediensteten von Gemeindeverbänden Anwendung. Dabei tritt an die Stelle des Amtsleiters der leitende Bedienstete. Ist kein leitender Bediensteter ... mehr lesen...
Kundmachungen § 5 (1) Im Zusammenhang mit den Wahlen erforderliche Kundmachungen haben unverzüglich oder bis zu den jeweils vorgesehenen Zeitpunkten zu erfolgen. Kundmachungen in Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind bis zum Ablauf des Wahltages und Kundmachungen nach Ablauf des Wahltages a... mehr lesen...
Durchführung der Wahlen § 4 (1) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.(2) Die zur Vorber... mehr lesen...
Wählergruppe § 3 Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist. Vertreter... mehr lesen...
Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 2 (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind. Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß... mehr lesen...
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlgrundsätze; Mandatsdauer § 1 (1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingeri... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1998 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Bedienstete der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Gem-PVWO)StF: LGBl Nr 40/1998Änderung LGBl Nr 24/2014Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...