Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 161-170 von 387

3 Paragrafen zu Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997 (Oö. BP 1997) aktualisiert


§ 2 Oö. BP 1997

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 1 Oö. BP 1997

§ 1  Die Pflegegebühr für Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz beträgt in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse 5,10 Euro pro Pflegetag.(Anm: LGBl. Nr. 143/2001) mehr lesen...


Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997 (Oö. BP 1997) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Pflegegebühren für Begleitpersonen in Krankenanstalten (Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997)StF: LGBl. Nr. 66/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 143/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 33 Abs. 4 des O... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Oö. Feuerwehrwahlordnung (V) (Oö. FWWO) aktualisiert


§ 13 Oö. FWWO

§ 13Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 32/1953, außer Kraft.(2) Wahljahr für die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 ist erstma... mehr lesen...


§ 12 Oö. FWWO

§ 12Kosten  Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband. mehr lesen...


§ 11 Oö. FWWO

§ 11Einsprüche (1) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl sind binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter schriftlich an den Wahlausschuß zu richten.(2) Die Standortgemeinde kann die Wahl der Mitgl... mehr lesen...


§ 10 Oö. FWWO

§ 10Niederschrift (1) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes zu enthalten hat:a)die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes, des Wahllokales, des Tages und der Stunde der Wahl,b)den Namen des Vorsitzenden des Wahlausschusses (des Wahlleiters),c)die... mehr lesen...


§ 9 Oö. FWWO

§ 9Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuß stellt festa)die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,b)die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,c)die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,d)die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,e)die Gesamtsumme der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen... mehr lesen...


§ 8 Oö. FWWO

§ 8Wahlakt (1) Die Wahl hat, getrennt für jedes zu wählende Organ, geheim mit Stimmzetteln zu erfolgen. Hiefür sind den Wahlberechtigten Stimmzettel aus weißem Papier, die nicht größer als 15 x 11 cm und nicht kleiner als 7 x 5 cm sind, zu übergeben.(2) Die Stimmzettel können unbeschrieben sein; ... mehr lesen...


§ 7 Oö. FWWO

§ 7Wahlvorschlag (1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann. (2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselre... mehr lesen...


§ 6 Oö. FWWO

§ 6Wahlversammlung (1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet. (2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigt... mehr lesen...


§ 5 Oö. FWWO

§ 5Wählerverzeichnis (1) Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlberechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis hat folgende Eintragungen zu enthalten: fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten. (2) Jedem Wa... mehr lesen...


§ 4 Oö. FWWO

§ 4Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind für Wahlen nach-§ 1 Abs. 1 Z. 1 die aktiven Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve der öffentlichen Feuerwehren;-§ 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;-§ 1 Abs. 1 Z. 3 die Feuerwehrkommandanten der Beru... mehr lesen...


§ 3 Oö. FWWO

§ 3Wahlausschuß (1) Vor der Wahl ist von der Wahlbehörde ein Wahlausschuß zu bilden. (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Im Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer. (3) Wahlleiter ist bei de... mehr lesen...


§ 2 Oö. FWWO

§ 2Wahlausschreibung (1) Wahlen nach § 1 sind von der Wahlbehörde auszuschreiben. Die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 zum Feuerwehrkommando sind bis zum 30. April eines jeden Wahljahres durchzuführen; die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 8 sind bis zum 31. Jänner des Wahljahres, die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z... mehr lesen...


§ 1 Oö. FWWO

§ 1Anwendungsbereich und Wahlbehörden (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl1.der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz);2.von vi... mehr lesen...


Oö. Feuerwehrwahlordnung (V) (Oö. FWWO) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. März 1997 über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen bei den Feuerwehren im Land Oberösterreich (Oö. Feuerwehrwahlordnung)StF: LGBl. Nr. 43/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 136/2002Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 23 Abs. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

42 Paragrafen zu Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 (Oö. LAKW 1997) aktualisiert


§ 41 Oö. LAKW 1997 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 94/1990, außer Kraft. mehr lesen...


§ 40 Oö. LAKW 1997 Vernichtung von Wahlunterlagen

Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. mehr lesen...


§ 39 Oö. LAKW 1997 Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen dieser Tage, so haben die Wahlbehörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diese... mehr lesen...


§ 38 Oö. LAKW 1997 Neuerliche Ausschreibung der Wahl

Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben. mehr lesen...


§ 37 Oö. LAKW 1997 Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) Liegt mit Ablauf der Vorlagefrist (§ 10 Abs. 1) bzw. der Verbesserungsfrist (§ 11 Abs. 8) nur ein die erforderlichen Unterschriften und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 aufweisender Wahlvorschlag vor, so hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und diese Tatsache unv... mehr lesen...


§ 36 Oö. LAKW 1997 Wahlanfechtung

(1) Gemäß § 39 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Briefwahl sowie der Wahlen im Bereich einzelner Betriebswahlbehörden innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die W... mehr lesen...


§ 35 Oö. LAKW 1997 Einspruch

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbeh... mehr lesen...


§ 34 Oö. LAKW 1997 Mandatsermittlung

(1) Der Verhältnisanteil der wahlwerbenden Gruppen an den 34 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Gruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben wer... mehr lesen...


§ 33 Oö. LAKW 1997 Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Die Hauptwahlbehörde überprüft die Wahlunterlagen aller Betriebswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem letzten Wahltag für das ganze Land1.auf Gru... mehr lesen...


§ 32 Oö. LAKW 1997 Gemeinsame Stimmenauszählung

(1) Stellt eine Betriebswahlbehörde fest, daß die der Stimmenauszählung zuzuführenden Wahlkuverts aus den Rücksendekuverts zusammen mit jenen aus der Wahlurne weniger als sieben sind, hat sie die entsprechenden Feststellungen im Sinn des § 31 Abs. 2 und 3 zu treffen und niederschriftlich festzuha... mehr lesen...


§ 31 Oö. LAKW 1997 Abschluß der Wahlhandlung bei den Betriebswahlbehörden

(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal. We... mehr lesen...


§ 30 Oö. LAKW 1997 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.(2) Hatte die Stimmabgabe bereits vor einer Verfügung auf... mehr lesen...


§ 29 Oö. LAKW 1997 Ungültige Stimmen

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder3.ke... mehr lesen...


§ 28 Oö. LAKW 1997 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn1.auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe vom Wähler bezeichnet wurde, oder2.mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kei... mehr lesen...


§ 27 Oö. LAKW 1997 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wähler vom Wahlleiter übergebene oder mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbeson... mehr lesen...


§ 26 Oö. LAKW 1997 Amtlicher Stimmzettel; Wahlkuvert

(1) Die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels hat gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 des Gesetzes die Hauptwahlbehörde festzulegen; er hat gemäß § 35 zweiter Satz des Gesetzes entsprechend der gemäß § 12 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen und Rub... mehr lesen...


§ 25 Oö. LAKW 1997 Wahlkartenwähler bei Betriebswahlbehörden

(1) Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis einer Betriebswahlbehörde eingetragen sind, können bei dieser frühestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich oder mündlich eine Wahlkarte beantragen.(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.(3) Der Wahlleiter ... mehr lesen...


§ 24 Oö. LAKW 1997 Abstimmungsverzeichnis der Betriebswahlbehörden

Das endgültige Betriebswählerverzeichnis dient gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis. Die Stimmabgabe ist von einem Mitglied der Betriebswahlbehörde durch Anhaken, Ankreuzen oder durch ein geeignetes sonstiges Zeichen zu vermerken. mehr lesen...


§ 23 Oö. LAKW 1997 Persönliche Stimmabgabe

(1) Der Wahlleiter hat den gemäß § 22 zur Wahl zugelassenen Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu beg... mehr lesen...


§ 22 Oö. LAKW 1997 Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten im Wahllokal

(1) Ein Wahlberechtigter ist zur persönlichen Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn bei der Betriebswahlbehörde über seine Identität keine Zweifel bestehen. Bestehen Zweifel über die Identität eines Wahlberechtigten, so hat dieser auf Verlangen des Wahlleiters eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus ... mehr lesen...


§ 21 Oö. LAKW 1997 Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal

(1) Der Wahlleiter der Betriebswahlbehörde hat die Wahlhandlung zu Beginn der festgesetzten Wahlzeit im festgesetzten Wahllokal einzuleiten und der Betriebswahlbehörde das endgültige Wählerverzeichnis, das gemäß § 24 als Abstimmungsverzeichnis dient, sowie die gemäß § 26 Abs. 4 erhaltenen Wahlkuv... mehr lesen...


§ 20 Oö. LAKW 1997 Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal kann von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen und deren Stellvertreter sind dem jeweiligen Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am vierten Tag vor d... mehr lesen...


§ 19 Oö. LAKW 1997 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone

(1) Spätestens am 7. Tag vor dem ersten Wahltag sind von den Betriebswahlbehörden die Wahllokale und die Wahlzeiten festzulegen und von den Wahlleitern in geeigneter Weise in allen Betrieben und Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen. Die Wahlloka... mehr lesen...


§ 18 Oö. LAKW 1997 Ausschließliche Briefwahl

(1) Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes hat das Wahlbüro den ausschließlich zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten (§ 17 Abs. 5) im Postweg die auf deren Namen lautende Wahlkarte für die briefliche Stimmabgabe rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu übermitteln; die Unterlagen sind nach Möglichkeit sp... mehr lesen...


§ 17 Oö. LAKW 1997 Grundsätze des Wahlverfahrens

(1) Der Wahl sind die endgültigen Wählerverzeichnisse zugrundezulegen.(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den endgültigen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.(4) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht vorbehaltl... mehr lesen...


§ 16 Oö. LAKW 1997 Abschluß der Wählerverzeichnisse

(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro unverzüglich erforderliche Richtigstellungen der Wählerverzeichnisse vorzunehmen und geänderte Wählerverzeichnisse den betreffenden Wahlbehörden spätestens am 16. Tag vor dem ersten Wahltag zu übermitteln.(2) Bis am 10. Tag vor dem erste... mehr lesen...


§ 15 Oö. LAKW 1997 Einspruch gegen Wählerverzeichnisse

(1) Innerhalb der Auflagefrist kann gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes jedes Mitglied der Landarbeiterkammer unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich gegen die Wählerverzeic... mehr lesen...


§ 14 Oö. LAKW 1997 Auflage der Wählerverzeichnisse

(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichn... mehr lesen...


§ 13 Oö. LAKW 1997 Erstellung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der G... mehr lesen...


§ 12 Oö. LAKW 1997 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und unverzüglich vollinhaltlich im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer sowie im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der ... mehr lesen...


§ 11 Oö. LAKW 1997 Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge werden vom Hauptwahlleiter überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften und Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwe... mehr lesen...


§ 10 Oö. LAKW 1997 Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros der Hauptwahlbehörde vorzulegen.(2) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes von wenigstens 100 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und ... mehr lesen...


§ 9 Oö. LAKW 1997 Wahlbüro

(1) Die Landarbeiterkammer hat gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.(2) Das Wahlbüro besteht gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes aus dem Leiter des Wahlb... mehr lesen...


§ 8 Oö. LAKW 1997 Vertrauenspersonen

(1) Hat eine wahlwerbende Gruppe, die als Wählergruppe in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten ist oder die sich durch die Beibringung der Unterschriften von wenigstens 100 Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erklärt hat, keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers (§ 5 Abs. 3... mehr lesen...


§ 7 Oö. LAKW 1997 Betriebswahlbehörden

(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann die Hauptwahlbehörde gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes eine Betriebswahlbehörde einrichten. Es können auch mehrere Betriebe und Betriebsteile zu einer Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden. Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer da... mehr lesen...


§ 6 Oö. LAKW 1997 Hauptwahlbehörde

(1) Gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes ist für das Land Oberösterreich eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.(2) Wahlleite... mehr lesen...


§ 5 Oö. LAKW 1997 Wahlbehörden

(1) Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind zur Leitung und Durchführung der Wahl Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen... mehr lesen...


§ 4 Oö. LAKW 1997 Wahlausschreibung

(1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes ist die Wahl von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.(2) In der Ausschreibung sind gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag und der Wahltermin zu bestimmen. Als Wahltermin sind drei aufeinanderfolgen... mehr lesen...


§ 3 Oö. LAKW 1997 § 3

Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und1.Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,2.abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarke... mehr lesen...


§ 2 Oö. LAKW 1997 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag1.Mitglieder der Landarbeiterkammer und2.abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbür... mehr lesen...


§ 1 Oö. LAKW 1997 Wahl der Mitglieder der Vollversammlung

Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt... mehr lesen...


Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997 (Oö. LAKW 1997) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. März 1997 betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997)StF: LGBl.Nr. 37/1997 Änderung LGBl.Nr. 21/2009... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. ML) aktualisiert


§ 4 Oö. ML

§ 4Schlußbestimmungen 1.Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.2.Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 Oö. ML § 3

(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurech... mehr lesen...


§ 2a Oö. ML § 2a

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 116/2006) mehr lesen...


§ 2 Oö. ML § 2

(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich1.für die Leitung der gesamten Schule um drei Wochenstunden,2.für jede der Musikschule angeschlossene Zweigstelle um je zwei weitere Wochenstunden,3.für jede dislozierte Klasse, wenn mit der get... mehr lesen...


§ 1 Oö. ML

§ 1Anwendungsbereich  Diese Verordnung gilt für die Vertragslehrer an den Musikschulen des Landes Oberösterreich. mehr lesen...


Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. ML) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über dieLehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)StF: LGBl.Nr. 68/1996 Änderung LGBl.Nr. 50/2000LGBl.Nr. 12/2004LGBl.Nr. 116/2006LGBl.Nr. 63/2011Präambel/Promulgationsklausel Auf ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. BKL) aktualisiert


§ 8 Oö. BKL

3. ABSCHNITT § 8Schlußbestimmungen 1.Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.2.Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. mehr lesen...


§ 7 Oö. BKL

§ 7Einrechnung von Nebenleistungen (1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden ... mehr lesen...


§ 6 Oö. BKL

§ 6Ausmaß der Lehrverpflichtung für den Leiter  Die Lehrverpflichtung des Leiters des Bruckner-Konservatoriums Linz vermindert sich insofern, als der Leiter von der Unterrichtserteilung befreit ist. Übt der Leiter dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt ihm dafür bis zu einem Ausmaß vo... mehr lesen...


§ 5 Oö. BKL

§ 5Lehrverpflichtungsgruppen  Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie in den nachstehenden Absätzen angeführt zugeordnet:1.Lehrverpflichtungsgruppe BK I:Lehrveranstaltungen im Theoriebereich2.Lehrverpflichtungsgruppe BK II:a.Instrumental- und Ensembleunterrich... mehr lesen...


§ 4 Oö. BKL

§ 4Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände  Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:  1. für Unterrichtsgegenstände der     Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000,  2. für U... mehr lesen...


§ 3 Oö. BKL

2. ABSCHNITTGemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer § 3Anwendungsbereich  Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz. mehr lesen...


§ 2 Oö. BKL

§ 2Ausmaß der Lehrverpflichtung (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts 21 Wochenstunden.(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen... mehr lesen...


§ 1 Oö. BKL

1. ABSCHNITTBestimmungen für pragmatische Lehrer § 1Anwendungsbereich  Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz. mehr lesen...


Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung (Oö. BKL) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)StF: LGBl. Nr. 70/1996 Änderung idF:LGBl. Nr. 66/2007Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 43 Abs. 2 des... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Verordnung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird (Oö. VSLWS) aktualisiert


Anl. 1 Oö. VSLWS

Anlage SATZUNG DES O.Ö. LANDES-WOHNUNGS- UND SIEDLUNGSFONDS § 1Vertretung und Verwaltung des Fonds  (1) Der Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Oö. LWSF) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das ... mehr lesen...


§ 2 Oö. VSLWS

§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts and... mehr lesen...


§ 1 Oö. VSLWS

§ 1  Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen. mehr lesen...


Art. 2 Oö. VSLWS

Artikel II(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999) (1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.(2) Diese Verordnung tr... mehr lesen...


Verordnung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird (Oö. VSLWS) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdStF: LGBl. Nr. 25/1996 Änderung idF:LGBl. Nr. 108/1996LGBl. Nr. 91/1997LGBl. Nr. 75/1999LGBl. Nr. 33/2001LGBl. Nr. 121/2001 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

46 Paragrafen zu Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) aktualisiert


§ 43 Oö. BB 1995 § 43

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschun... mehr lesen...


§ 42 Oö. BB 1995

§ 42Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005  § 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 41 Oö. BB 1995 Übergangsbestimmungen zur Oö. Bezügerechtsnovelle 2003

(1) An die Stelle des im § 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:bisSeptember 2004 722,imOktober... mehr lesen...


§ 40 Oö. BB 1995

§ 40Übergangsbestimmung für Bezieher vonRuhe- oder Versorgungsbezügen  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz, LGBl. Nr. 113/1993, gebührenden Ruhe- und... mehr lesen...


§ 39 Oö. BB 1995

§ 39Überweisungsbeträge (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 29 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Die Überwei... mehr lesen...


§ 38 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruc... mehr lesen...


§ 37 Oö. BB 1995

§ 37 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 36 Oö. BB 1995

§ 36Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges  Der Waisenversorgungsbezug beträgt1.für jede Halbwaise 24%,2.für jede Vollwaise 36%des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 31 Abs. 1 entspricht. mehr lesen...


§ 35 Oö. BB 1995

§ 35 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 34 Oö. BB 1995

§ 34 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 33 Oö. BB 1995 Versorgungsbezüge

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.(2... mehr lesen...


§ 32a Oö. BB 1995

§ 32aRuhen des Ruhebezuges (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwisc... mehr lesen...


§ 32 Oö. BB 1995

§ 32Anfall des Ruhebezuges (1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages ... mehr lesen...


§ 31 Oö. BB 1995 Ausmaß des Ruhebezuges

(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insgesamt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) er... mehr lesen...


§ 30 Oö. BB 1995

§ 30Anspruchsgrundlage (1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgendenBestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus1.der Zeit der Funkti... mehr lesen...


§ 29 Oö. BB 1995 § 29

(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß ... mehr lesen...


§ 28 Oö. BB 1995

§ 28Geltungsbereich der §§ 29 bis 39 (1) § 29 bis § 39 gelten für jene Mitglieder des Landtages, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 des O.ö. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. Pensionsreformgesetz... mehr lesen...


§ 27 Oö. BB 1995

IV. ABSCHNITTPensionsrechtliche Übergangsbestimmungen § 27Verzichtsmöglichkeit  Die Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes diese Funktion ausüben und bis zum Ende der XXIV. Gesetzgebungsperiode keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erwerben würden, kön... mehr lesen...


§ 26 Oö. BB 1995

§ 26Allgemeine Übergangsbestimmungen (1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1991 liegen.(2) Vor Inkrafttreten... mehr lesen...


§ 25 Oö. BB 1995

III. ABSCHNITTInkrafttreten und allgemeine Übergangsbestimmungen § 25Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im O.ö. Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten das O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das O.ö. P... mehr lesen...


§ 24 Oö. BB 1995

§ 24 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 83/1996) mehr lesen...


§ 23 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgese... mehr lesen...


§ 22 Oö. BB 1995

§ 22Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges (1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt1.für jede Halbwaise 24%,2.für jede Vollwaise 36%des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 21 Oö. BB 1995

§ 21 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 20 Oö. BB 1995

§ 20 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 19 Oö. BB 1995 Versorgungsbezüge

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages e... mehr lesen...


§ 18 Oö. BB 1995

§ 18Pensionsbeitrags-Rückerstattung (1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 Anspruch auf teilweise Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträ... mehr lesen...


§ 17 Oö. BB 1995

§ 17Erlöschen des Ruhebezuges  Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nac... mehr lesen...


§ 16 Oö. BB 1995

§ 16Begünstigung bei krankheitsbedingtem Ausscheiden  Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, dessen Gesamtzeit unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 bis 9 noch nicht 10 Jahre beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung und dgl. ni... mehr lesen...


§ 15 Oö. BB 1995

§ 15Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge (1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:1.Bezug oder R... mehr lesen...


§ 14 Oö. BB 1995

§ 14Anfall des Ruhebezuges (1) Der Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des ... mehr lesen...


§ 13 Oö. BB 1995 Ausmaß des Ruhebezuges

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 ein Ruhebezug in der Höhe von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von minde... mehr lesen...


§ 12 Oö. BB 1995

II. ABSCHNITTTRuhe- und Versorgungsbezüge § 12Anspruchsgrundlage (1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamt... mehr lesen...


§ 11 Oö. BB 1995

§ 11 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 10 Oö. BB 1995

§ 10 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 9 Oö. BB 1995

§ 9 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 8 Oö. BB 1995

§ 8Pensionsbeitrag (1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.(2) Entfallen... mehr lesen...


§ 7 Oö. BB 1995

§ 7 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 6 Oö. BB 1995

§ 6 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 5 Oö. BB 1995

§ 5 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 4 Oö. BB 1995

§ 4Amtszulage (1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90% des ihm nach § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges beträgt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages sowie des gemäß § 3 Abs. 1 der Landtagsg... mehr lesen...


§ 3 Oö. BB 1995

§ 3Höhe der Bezüge (1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltu... mehr lesen...


§ 2 Oö. BB 1995

§ 2 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


§ 1 Oö. BB 1995

I. ABSCHNITTAktivbezüge § 1 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) mehr lesen...


Art. 11 Oö. BB 1995

Artikel XIInkrafttreten(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998) (1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im... mehr lesen...


Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) Fundstelle

§ 1Entfallen§ 2Entfallen§ 3Höhe der Bezüge§ 4Amtszulage§ 5Entfallen§ 6Entfallen§ 7Entfallen§ 8Pensionsbeitrag§ 9Entfallen§ 10Entfallen§ 11Entfallen II. ABSCHNITTRuhe- und Versorgungsbezüge§ 12Anspruchsgrundlage§ 13Ausmaß des Ruhebezuges§ 14Anfall des Ruhebezuges§ 15Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezü... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) aktualisiert


§ 35 Oö. SBEV 1994

§ 35Schlußbestimmung  Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 116, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/1991, außer Kraft. mehr lesen...


§ 34 Oö. SBEV 1994

VI. ABSCHNITTAusnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 34Ausnahme- und Übergangsbestimmungen (1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen... mehr lesen...


§ 33 Oö. SBEV 1994

§ 33Schülerheime (1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen richtet sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind.(2) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie der §§ 16 bis 32 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.(3) In jedem Heim sind die erforderlichen S... mehr lesen...


§ 32 Oö. SBEV 1994

V. ABSCHNITTSonderbestimmungen § 32Nebeneinrichtungen (1) In jeder Schule ist1.eine von der allgemeinen Stromversorgung des Gebäudes unabhängige Alarmanlage (z.B. Glocke, handbetriebene Sirene) und erforderlichenfalls eine Pausenzeichenanlage vorzusehen,2.für den Katastrophenfall ein batteriegesp... mehr lesen...


§ 31 Oö. SBEV 1994

§ 31Feuer- und Blitzschutz (1) Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.(2) Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Ge... mehr lesen...


§ 30 Oö. SBEV 1994

§ 30Reinigung  Alle Schulräume sind stets rein zu halten. In den einzelnen Geschoßen sind die erforderlichen Räume für Reinigungsgeräte und -mittel vorzusehen; diese sind mit einem Ausgußbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß auszustatten. mehr lesen...


§ 29 Oö. SBEV 1994

§ 29Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer Gemeinschaftswasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten. Das... mehr lesen...


§ 28 Oö. SBEV 1994

§ 28Heizung (1) Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß die Gesundheit der Schüler und Lehrer nicht gefährdet wird. Eine Raumheizung mit offenen Glühkörpern darf nicht verwendet werden. Die Heizkörper sind - nach Möglichkeit in Nischen - so anzubringen, daß keine Verletzungsgefahr besteht.(2)... mehr lesen...


§ 27 Oö. SBEV 1994

§ 27Beleuchtung (1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgen.(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen s... mehr lesen...


§ 26 Oö. SBEV 1994

§ 26Belichtung und Lüftung (1) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge und Stiegen, müssen ausreichend belichtet sein.(2) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen, soferne nich... mehr lesen...


§ 25 Oö. SBEV 1994

§ 25Türen (1) Sämtliche Türen der Unterrichtsräume und Lehrerzimmer sowie die Türen im Verlauf der Gänge und Hallen (Ausgänge) müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen. Führen mehrere Türen von... mehr lesen...


§ 24 Oö. SBEV 1994

§ 24Verglasungen  Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von mindestens 0,90 m müssen aus Sicherheitsglas bestehen; andernfalls sind sie unfallsicher abzuschirmen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert werden. Türflügel, die ganz aus Glas bestehen, sind aus Sicherhei... mehr lesen...


§ 23 Oö. SBEV 1994

§ 23Schallschutz (1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen schalldämmend ausgeführt werden.(2) Unterrichtsräume, in denen auf Grund der besonderen Art des Unterrichtes (z.B. Musikerziehung, Leibesübungen, Werkerziehung, Steno- und Phonotypie) mit einer erhöhten Lärmentwicklung zu rechn... mehr lesen...


§ 22 Oö. SBEV 1994

§ 22Farbgebung  Bei der Auswahl der Farben ist auf beleuchtungstechnische und auf psychologische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. mehr lesen...


§ 21 Oö. SBEV 1994

§ 21Wände und Decken (1) Die Wände und Decken der Unterrichtsräume müssen möglichst eben sein. Zusätzliche Deckenuntersichten sind nur dort vorzusehen, wo diese durch Installationen gerechtfertigt sind. Die Anstriche müssen giftfrei und möglichst hell sein; sie dürfen die Keimbildung nicht begüns... mehr lesen...


§ 20 Oö. SBEV 1994

§ 20Fußböden (1) Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen eben und leicht zu reinigen sein; sie müssen überdies hygienisch sauber gehalten werden können.(2) Die Fußböden der Fluchtwege sind nicht brennbar auszuführen. mehr lesen...


§ 19 Oö. SBEV 1994

IV. ABSCHNITTAusstattung und Ausführungen § 19Schulmöbel  Die Tische und Stühle für die Schüler müssen körpergerecht gestaltet sein und müssen den pädagogischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen der Sicherheit und der gegebenen Wachstumsgrößen entsprechen. mehr lesen...


§ 18 Oö. SBEV 1994

§ 18Gänge - Stiegen (1) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten... mehr lesen...


§ 17 Oö. SBEV 1994

§ 17Sanitäre Anlagen (1) Die Sanitäranlagen sind nach Möglichkeit nordseitig so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Sanitäranlage leicht erreicht werden kann. Jedenfalls sind die Sanitäranlagen jeweils im Nahbereich der Mehrzahl der Klassenzimmer anzuordnen.(2) Für je 25 männliche ... mehr lesen...


§ 16 Oö. SBEV 1994

§ 16Kleiderablagen (1) Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Unterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden.(2) Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine li... mehr lesen...


§ 15 Oö. SBEV 1994

§ 15Turnnebenräume (1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Brause- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche sowie zwei nach Geschlechtern getrennte Klosettzellen samt Vorräumen vorgesehen werden.(2) Der Geräteraum muß1.mindestens 45 m2 groß sein,2.eine... mehr lesen...


§ 14 Oö. SBEV 1994

§ 14Schularztzimmer  Das Schularztzimmer ist mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß, mit einer Liege und mit den sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln auszustatten. Das Schularztzimmer darf von außen nicht eingesehen werden können. mehr lesen...


§ 13 Oö. SBEV 1994

III. ABSCHNITTNebenräume § 13Leiterzimmer - Lehrerzimmer (1) Das Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule muss etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m2 groß sein. Im Übrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wi... mehr lesen...


§ 12 Oö. SBEV 1994

§ 12Turn- und Gymnastiksaal (1) Der Turn- und Gymnastiksaal hat insbesondere1.einen elastischen Fußbodenbelag,2.in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,3.ausreichende Absicherungen für audivisuelle und sonstige elektrotechnische Geräte sowie4.ballwurfsicher ausgeführ... mehr lesen...


§ 11 Oö. SBEV 1994

§ 11Lehrwerkstätten - Laboratorien (1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der U... mehr lesen...


§ 10 Oö. SBEV 1994

§ 10Räume für Werkerziehung  Die Räume für Werkerziehung (Werkräume) sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie mit einem Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen auszustatten. Vom Werkraum aus müssen sämtliche Masc... mehr lesen...


§ 9b Oö. SBEV 1994

§ 9bEDV-Raum (1) Der EDV-Raum soll mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen.(2) Die Einrichtung eines EDV-Raumes hat insbesondere zu bestehen aus1.den für den Unterricht erforderlichen Geräten,2.Vorrichtungen zur Verdunkelung des Raumes,3.der Verkabelung für Netzwerk und Internet-Ans... mehr lesen...


§ 9a Oö. SBEV 1994

§ 9aBibliotheksraum  Die Schulbibliothek umfasst die Lehrer- und Schülerbücherei. Der Bibliotheksraum soll daher möglichst zentral gelegen sein und soll an Hauptschulen mindestens der Größe eines Klassenzimmers entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999) mehr lesen...


§ 9 Oö. SBEV 1994

§ 9Lehrküche (1) Die Lehrküche an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen soll 60 m2 groß sein und hat drei komplette Arbeitseinheiten (für je fünf Schüler) zu umfassen. An die Lehrküche anschließend ist ein etwa 30 m2 großer Essbereich mit Tischen und 16 Sitzgelegenheiten einzurichten. Ferne... mehr lesen...


§ 8 Oö. SBEV 1994

§ 8Zeichensaal (1) Der Zeichensaal muß mindestens 70 m2 groß sein.(2) Die Einrichtung eines Zeichensaales hat insbesondere zu bestehen aus1.Vorrichtungen zum Aufhängen und Präsentieren von Schülerarbeiten (z.B. Steckwände, Magnettafeln, Wandvitrinen),2.Vorrichtungen zum Ablegen und Abstellen von ... mehr lesen...


§ 7 Oö. SBEV 1994

b)Besondere Anforderungen § 7Physik- und Chemiesaal (1) Die Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus1.einem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,2.der a... mehr lesen...


§ 6 Oö. SBEV 1994

§ 6Turn- und Gymnastiksaal (1) Der Turnsaal muß mindestens 10 m x 18 m groß sein und eine lichte Höhe von mindestens 5,50 m aufweisen. Ist der Turnsaal neben dem Schulgebäude freistehend gebaut, so muß er mit diesem durch einen gedeckten und seitlich geschlossenen Gang verbunden sein.(2) Der Turn... mehr lesen...


§ 5 Oö. SBEV 1994

§ 5Sonderunterrichtsräume (1) Das Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.(2) Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderunge... mehr lesen...


§ 4 Oö. SBEV 1994

II. ABSCHNITTUnterrichtsräume a)Allgemeine Anforderungen § 4Klassenzimmer - Gruppenraum (1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten... mehr lesen...


§ 3 Oö. SBEV 1994

§ 3Raumerfordernis - Lehrmittelerfordernis (1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turn- oder Gymnastiksaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer... mehr lesen...


§ 2 Oö. SBEV 1994

§ 2Schulgebäude (1) Die Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforder... mehr lesen...


§ 1 Oö. SBEV 1994

I. ABSCHNITTAllgemeine Bestimmungen § 1Schulliegenschaft (1) Die Schulliegenschaft muß verkehrsmäßig erschlossen und hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet sein.(2) Die Schulliegenschaft muß so gelegen sein, daß1.das Lebe... mehr lesen...


Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. August 1994 betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994)StF: LGBl. Nr. 80/1994 Änderung idF:LGBl. Nr. 52/1999Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 35 Abs. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

52 Paragrafen zu Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV) aktualisiert


§ 45 Oö. LRGV

§ 45Anpassung von Beträgen (1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, zur Anpassung dieser Beträge durch Verordnung Zuschläge oder Abschläge festzusetzen, soweit dies1.auf Grund geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten oder2.zur Gewährleis... mehr lesen...


§ 44 Oö. LRGV § 44

(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 1... mehr lesen...


§ 43 Oö. LRGV § 43

(1) Die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen Aus- und Fortbildung, ausgenommen Veranstaltungen im Sinn des Abs. 3, begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt.(2) Wird dem Teilnehmer die Verpflegung un... mehr lesen...


§ 42 Oö. LRGV § 42

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) mehr lesen...


§ 41 Oö. LRGV § 41

(1) Bei Lehrern, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.(2) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, haben Lehrer Anspruch auf Reisegebühren nach diesem Landesgesetz.(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Erzieher und sonstige... mehr lesen...


§ 40a Oö. LRGV § 40a

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder ab... mehr lesen...


§ 40 Oö. LRGV

9. ABSCHNITTSonderbestimmungen § 40Sonderverfügungen Führt die Anwendung dieses Landesgesetzes auf Grund besonderer Umstände zu einem unbilligen Ergebnis, kann die Dienstbehörde (der Dienstgeber) mit Zustimmung des Bediensteten eine Sonderverfügung treffen. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsa... mehr lesen...


§ 39 Oö. LRGV

§ 39Überprüfung und Auszahlung Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat die Reiserechnungen in geeigneter Weise zu überprüfen und die Auszahlung der zustehenden Beträge auf das Gehaltskonto der Bediensteten zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...


§ 38 Oö. LRGV

§ 38Verantwortlichkeit für die Reiserechnung (1) Die Rechnungslegerin oder der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, die oder der zuständige Vorgesetzte für die Richtigkeit der von ihr oder ihm erteilten Bestätigung verantwortlich. (2) Die oder der zuständige Vo... mehr lesen...


§ 37 Oö. LRGV

8. ABSCHNITTRechnungslegung § 37Reiserechnung (1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisekostenvergütung für die Heimfahrt während einer Dienstzuteilung oder Versetzung mit einer eigen... mehr lesen...


§ 36 Oö. LRGV Trennungsgebühr; Trennungszuschuß

(1) Verheiratete Bedienstete, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tag des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung... mehr lesen...


§ 35 Oö. LRGV

§ 35Mietzinsentschädigung (1) Die Mietzinsentschädigung gebührt dem Bediensteten, wenn er wegen seiner Übersiedlung in den neuen Dienstort seine bisherige Wohnung nicht rechtzeitig kündigen konnte und deshalb den Mietzins für eine über den Tag der vollständigen Räumung der Wohnung hinausreichende... mehr lesen...


§ 34 Oö. LRGV Umzugsvergütung

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in den §§ 29 bis 36 keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.(2) Die Umzugsvergütung beträgt1.für Bedienstete 50 %,2.für Bedienstete, wenn ihnen oder der Person, mit de... mehr lesen...


§ 33 Oö. LRGV

§ 33Frachtkostenersatz; Sonderfälle (1) Wenn der Bedienstete verpflichtet wird, ohne Wechsel des Dienstortes eine Dienstwohnung zu beziehen, so gebührt ihm der Frachtkostenersatz. Er wird ihm auch dann gewährt, wenn der Bedienstete aus einer Dienstwohnung binnen sechs Monaten nach Aufhören der Ve... mehr lesen...


§ 32 Oö. LRGV Frachtkostenersatz

(1) Dem Bediensteten gebührt der Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten), soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes 8.000 kg oder 16 Lademeter nicht übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Entfalle... mehr lesen...


§ 31 Oö. LRGV

§ 31Reisekostenersatz (1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Bediensteten1.für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,2.für den Ehegatten und für die Kinder, für die gemäß § 50 Oö. GG 2001 bzw. § 4 Oö. LGG oder einer ... mehr lesen...


§ 30 Oö. LRGV

§ 30Übersiedlungsgebühren Übersiedlungsgebühren sind1.der Reisekostenersatz;2.der Frachtkostenersatz;3.die Umzugsvergütung;4.die Mietzinsentschädigung. mehr lesen...


§ 29 Oö. LRGV

7. ABSCHNITTVersetzung § 29Anspruch bei Versetzung (1) Dem Bediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, gebührt nach Maßgabe der §§ 29 bis 36 der Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der ... mehr lesen...


§ 28 Oö. LRGV

§ 28Entsendung ins Ausland (1) Auf eine Entsendung ins Ausland sind die §§ 24 und 25 sowie die §§ 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.(2) Anstelle der Zuteilungsgebühr gebührt eine Vergütung nach den für die Besoldung der im Ausland verwendeten Landesbeamten maßgeblichen Bestimmungen. mehr lesen...


§ 27 Oö. LRGV

§ 27Berechnung der Auslandsreisezulage (1) Die Auslandsreisezulage (§ 26) gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug ... mehr lesen...


§ 26 Oö. LRGV

§ 26Auslandsreisezulage (1) Das Ausmaß der Reisezulage im Sinn des § 4 Z. 2 bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisezulage) ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für alle Bedienste... mehr lesen...


§ 25 Oö. LRGV § 25

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) mehr lesen...


§ 24 Oö. LRGV

§ 24Nebenkostenersatz Bei Auslandsdienstreisen nach § 23 gebührt der Ersatz folgender Nebenkosten:1.Kosten für Reise- und Aufenthaltsdokumente;2.Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen. mehr lesen...


§ 23 Oö. LRGV

6. ABSCHNITTDienstverrichtungen im Ausland § 23Anspruch bei Auslandsdienstreisen Die §§ 1 bis 22 sind, soweit in den §§ 24 bis 28 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf1.Dienstreisen in das Ausland (Auslandsdienstreisen),2.Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverric... mehr lesen...


§ 22 Oö. LRGV

§ 22Interne Dienstausbildung; besondere Zuteilungsgebühr (1) Bei der internen Dienstausbildung im Fall einer Neuaufnahme bzw. Neueinstellung oder Überstellung bzw. Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn gilt als Dienstort jener Ort, an dem sich die Dienststelle befindet, der der Bedienstete ... mehr lesen...


§ 21 Oö. LRGV § 21

(1) Bedienstete, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, haben Anspruch auf die Reisekostenvergütung jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Zuteilungsort und dem Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit... mehr lesen...


§ 20 Oö. LRGV

§ 20Entfall der Zuteilungsgebühr (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt1.für die Dauer eines Urlaubes;2.für die Dauer einer Abwesenheit vom Zuteilungsort wegen eines Krankenstandes;3.für die Dauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;4.wenn im Zuge eines Schicht- und Wechseldienstes mehr al... mehr lesen...


§ 19 Oö. LRGV § 19

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Abfahrt im Wohnort und endet mit der Ankunft im Wohnort ... mehr lesen...


§ 18 Oö. LRGV Pauschalvergütung für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im

(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Landesregierung anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamt... mehr lesen...


§ 17a Oö. LRGV § 17a

(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:1.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.2.Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebü... mehr lesen...


§ 17 Oö. LRGV

3. ABSCHNITTDienstverrichtungen im Dienstort § 17Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im D... mehr lesen...


§ 16 Oö. LRGV

§ 16Reisen in den Wohnort oder Dienstort Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienstort (Wohnort) die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt... mehr lesen...


§ 15 Oö. LRGV Nächtigungsgebühr

(1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn1.die Gebüh... mehr lesen...


§ 14 Oö. LRGV

§ 14Tagesgebühr (1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Die Tagesgebühr ... mehr lesen...


§ 13 Oö. LRGV § 13

(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle berechnet. Wird jedoch die Dienstreise unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt d... mehr lesen...


§ 12 Oö. LRGV

§ 12Unterbrechung des Urlaubes (1) Bei Unterbrechung des Urlaubes durch eine Dienstreise oder durch Rückberufung in den Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung oder in den Dienstort und weiters für die Rückreise in den bisherigen Ur... mehr lesen...


§ 11 Oö. LRGV Reisezulage; Sonderfälle

(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, wegen eines Sonntages oder Feiertages den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzög... mehr lesen...


§ 10 Oö. LRGV Reisezulage

(1) Die Reisezulage beträgt: In derGebührenstufeTagesgebührin EuroNächtigungsgebührin Euro116,68015,000226,40015,000(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009)(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommen... mehr lesen...


§ 9 Oö. LRGV § 9

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) mehr lesen...


§ 8 Oö. LRGV § 8

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäß... mehr lesen...


§ 7 Oö. LRGV

§ 7Benützung von Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Ersatz der zweiten Wagenklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. Stellt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entspr... mehr lesen...


§ 6 Oö. LRGV

§ 6Massenbeförderungsmittel (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander, gegen Entric... mehr lesen...


§ 5 Oö. LRGV

§ 5Reisekostenvergütung; Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt die Dienststelle des Bediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Bediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet, so gilt die Woh... mehr lesen...


§ 4 Oö. LRGV

2. ABSCHNITTDienstreisen § 4Anspruch bei Dienstreisen Bei Dienstreisen gebührt dem Bediensteten1.die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle ode... mehr lesen...


§ 3a Oö. LRGV Fahrtkostenzuschuss

(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenna)die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt undb)er diese Wegstr... mehr lesen...


§ 3 Oö. LRGV

§ 3Gebührenstufen (1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:1.Gebührenstufe 1:Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;2.Gebührenstufe 2:a)Beamte der Allgemeinen Verwaltung;b)Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstuf... mehr lesen...


§ 2 Oö. LRGV

§ 2Begriffsbestimmungen (1) Eine Dienstreise im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt, und die Wegstrecke von der Diensts... mehr lesen...


§ 1 Oö. LRGV § 1

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Ersatz des Mehraufwandes, der den Bediensteten des Landes Oberösterreich erwächst durch1.eine Dienstreise;2.eine Dienstverrichtung im Dienstort;3.eine Dienstzuteilung oder Entsendung;4.eine Versetzung.(2) Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind1.Beamte na... mehr lesen...


Art. 10 Oö. LRGV

Artikel XInkrafttreten;Übergangsbestimmung für Bedienstete der Statutarstädte(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996) (1) Es treten in Kraft: ...(2) Für Bedienstete der Statutarstädte gelten-§ 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. ... mehr lesen...


Art. 8 Oö. LRGV

Art. VIIIInkrafttreten(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 28/2001) (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. (2) .. (3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) d... mehr lesen...


Art. 3 Oö. LRGV

Artikel IIIInkrafttreten(Anm: Bestimmung aus der StF LGBl. Nr. 47/1994) (1) Artikel I (Anm: enthält die O.ö. LRGV) tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,... mehr lesen...


Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV) Fundstelle

Landesgesetz vom 7. April 1994 über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift - Oö. LRGV)StF: LGBl.Nr. 47/1994 (GP XXIV RV 385 AB 428/1994 LT 25) Änderung LGBl.Nr. 65/1995 (GP XXIV RV 600/1995 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

42 Paragrafen zu Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V) (Oö. G-PVWO) aktualisiert


§ 41 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT V § 41Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...


§ 40 Oö. G-PVWO

§ 40Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;besondere Bestimmungen  Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienstste... mehr lesen...


§ 39 Oö. G-PVWO

§ 39Kundmachungen  Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen. mehr lesen...


§ 38 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IVGemeinsame Bestimmungen § 38Fristen (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestim... mehr lesen...


§ 37 Oö. G-PVWO

§ 37Beginn der Funktion  Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson. mehr lesen...


§ 36 Oö. G-PVWO

§ 36Stimmzettel  Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel vorzusehen. mehr lesen...


§ 35 Oö. G-PVWO

§ 35Auflegen der Wählerliste  Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen. mehr lesen...


§ 34 Oö. G-PVWO

§ 34Wahlkundmachung  Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:a)den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;b)die Zahl... mehr lesen...


§ 33 Oö. G-PVWO

§ 33Zuständigkeit  Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG). mehr lesen...


§ 32 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IIIWahl der Vertrauenspersonen § 32Allgemeine Verweisung  Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:§  1  (Dienststellenwahlausschuß),§  2  (Wahlzeugen),§  3  (Zentralw... mehr lesen...


§ 31 Oö. G-PVWO

§ 31Verfahren (1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß. mehr lesen...


§ 30 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IIBildung des Zentralpersonalausschusses § 30Vorschläge für die Mitgliedschaft (1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu best... mehr lesen...


§ 29 Oö. G-PVWO

§ 29Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß (1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuf... mehr lesen...


§ 28 Oö. G-PVWO

§ 28Wahlanfechtung (1) Wird eine Wahl gemäß § 21 Abs. 15 und 16 O.ö. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so... mehr lesen...


§ 27 Oö. G-PVWO

§ 27Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmit... mehr lesen...


§ 26 Oö. G-PVWO

§ 26Wahlakten (1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wa... mehr lesen...


§ 25 Oö. G-PVWO

§ 25Bericht an den Zentralwahlausschuß  Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzu... mehr lesen...


§ 24 Oö. G-PVWO

§ 24Zuteilung der Mandate (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dien... mehr lesen...


§ 23 Oö. G-PVWO

§ 23Ermittlung der Mandate (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander g... mehr lesen...


§ 22 Oö. G-PVWO

§ 22Beendigung der Wahlhandlung (1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Sti... mehr lesen...


§ 21 Oö. G-PVWO

§ 21Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der... mehr lesen...


§ 20 Oö. G-PVWO

§ 20Stimmabgabe (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigun... mehr lesen...


§ 19 Oö. G-PVWO

§ 19Vornahme der Wahl (1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson... mehr lesen...


§ 18 Oö. G-PVWO

§ 18Beginn der Wahlhandlung (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift ... mehr lesen...


§ 17 Oö. G-PVWO

§ 17Leitung der Wahlhandlung  Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 16 Oö. G-PVWO

§ 16Ungültige Stimmen (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wo... mehr lesen...


§ 15 Oö. G-PVWO

§ 15Gültige Stimmen (1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem nach ... mehr lesen...


§ 14 Oö. G-PVWO

§ 14Stimmzettel (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind (§ 21 Abs. 7 O.ö. G-PVG).(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses zugelassenen Wäh... mehr lesen...


§ 13 Oö. G-PVWO

§ 13Wahlkuvert  Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 12 Oö. G-PVWO

§ 12Wahlzellen  Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern. mehr lesen...


§ 11 Oö. G-PVWO

§ 11Wahlvorbereitung (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Du... mehr lesen...


§ 10 Oö. G-PVWO Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 21 Abs. 8 O.ö. G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberec... mehr lesen...


§ 9 Oö. G-PVWO

§ 9Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren F... mehr lesen...


§ 8 Oö. G-PVWO

§ 8Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitz... mehr lesen...


§ 7 Oö. G-PVWO

§ 7Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen derWählerliste (1) Die Wählerliste ist spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.(2) Jeder Wahlberechtigt... mehr lesen...


§ 6 Oö. G-PVWO

§ 6Wählerliste (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, diea)am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 16 Abs. 2 O.ö. G-PVG),b)gemäß § 16 Abs. 3 O.ö. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschloss... mehr lesen...


§ 5 Oö. G-PVWO

§ 5Verzeichnis der Bediensteten (1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 O.ö. G-PVG). Der Zentralpers... mehr lesen...


§ 4 Oö. G-PVWO

§ 4Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung (1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung bzw. Wahlkundmachung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß ... mehr lesen...


§ 3 Oö. G-PVWO

§ 3Zentralwahlausschuß  Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralpersonalausschuß entspricht. mehr lesen...


§ 2 Oö. G-PVWO

§ 2Wahlzeugen (1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlaussc... mehr lesen...


§ 1 Oö. G-PVWO

ABSCHNITT IWahl der Dienststellenausschüsse § 1Dienststellenwahlausschuß (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.(2) Bei ... mehr lesen...


Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V) (Oö. G-PVWO) Fundstelle

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Februar 1994 über die Wahlbzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten derGemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich(Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. G-PVWO)StF: LGBl.Nr. 9/1994 Änderung LGBl.Nr. 93... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 161-170 von 387