§ 35 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 35

(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.

(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach AbsLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. 1.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 35

(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.

(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach AbsLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. 1.

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