§ 42 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 42

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebrat. (Anm: Richtig: ZentralbetriebsratLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.) § 4 Abs. 2 sowie die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.

(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 42

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebrat. (Anm: Richtig: ZentralbetriebsratLB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.) § 4 Abs. 2 sowie die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.

(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

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