§ 6 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
IV§ 6 . ABSCHNITT

Fischereischutz

§ 6

Dienstausweis und Dienstabzeichen

(1) Die von der Behörde betrauten und angelobten Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der Behörde nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellten Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisenFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellgrauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 12 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
IV§ 6 . ABSCHNITT

Fischereischutz

§ 6

Dienstausweis und Dienstabzeichen

(1) Die von der Behörde betrauten und angelobten Fischereischutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den von der Behörde nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellten Dienstausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisenFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellgrauem Farbton im Ausmaß von 105 mm x 74 mm und ist einmal gefaltet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 12 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen.

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