§ 6 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 6

(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.

(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten Geld- oder Kreditinstitut oder bei der Postsparkasse einzulegen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 6

(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.

(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten Geld- oder Kreditinstitut oder bei der Postsparkasse einzulegen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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