§ 3 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
§ 3

Verzeichnis des Fischereiberechtigten

(1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen Blättern nach den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus losen halbsteifen Karteiblättern in der Größe DIN A 5 und hat für den Fischereiberechtigten die Farbe blau, für den Pächter die Farbe gelb sowie für den Verwalter die Farbe rotFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die Fischereiberechtigten, Pächter und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.

(3) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuches ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
§ 3

Verzeichnis des Fischereiberechtigten

(1) Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten ist in Form einer alphabetisch geordneten Kartei aus halbsteifen Blättern nach den Mustern der Anlagen 5 bis 7 zu führen. Das Verzeichnis besteht aus losen halbsteifen Karteiblättern in der Größe DIN A 5 und hat für den Fischereiberechtigten die Farbe blau, für den Pächter die Farbe gelb sowie für den Verwalter die Farbe rotFischV seit 30.09.2020 weggefallen.

(2) In dieses Verzeichnis sind in Maschinschrift die Fischereiberechtigten, Pächter und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.

(3) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuches ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.

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