§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft. mehr lesen...
§ 2 Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stundefür den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,für jeden Beisitzer ....... mehr lesen...
§ 1 Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Mit dem Sitzungsgeld ist auch die für das Aktenstudium aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten. mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KrankenanstaltengesetzStF: LGBl. Nr. 116/1991 Änderung idF:LGBl. Nr. 143/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4... mehr lesen...
Art. 2 Oö. LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 (Oö. LFBAG 1991) Fundstelle seit 27.11.2025 weggefallen. mehr lesen...
(1) Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat zu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet in dieser Sitzung die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters od... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Landeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längs... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bew... mehr lesen...
(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:a)zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;b)zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besondere... mehr lesen...
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende... mehr lesen...
(1) Das Land Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der für alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)(2) ... mehr lesen...
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land im Sinne des § 4 Z 11 ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung.(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungspl... mehr lesen...
(1) Bei Hochbauten des Landes ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerks un... mehr lesen...
§ 4Arten der Förderung Die Förderung gemäß § 1 kann insbesondere erfolgen durch:1.Animation und Beratung von Einzelpersonen und Gemeinschaften (z.B. Gemeinden oder Betrieben) über Möglichkeiten kultureller Betätigung;2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultu... mehr lesen...
(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtu... mehr lesen...
Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:a)Bildende Kunst und Design;b)Musik und darstellende Kunst;c)Literatur;d)Architektur;e)Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im S... mehr lesen...
(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.(2) Das Land Oberösterreich un... mehr lesen...
Gesetz vom 2. Oktober 1987 über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (Oö. Kulturförderungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 77/1987 (GP XXIII RV 25 IA 90 AB 124/1987 ) Änderung LGBl.Nr. 67/1990 (GP XXIII RV 359 AB 370/1990 )LGBl.Nr. 58/2000 (GP XXV IA 424/1998 IA 795/2000 AB 825/2000 LT 28)LG... mehr lesen...
§ 42Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft. mehr lesen...
ABSCHNITT VSchlußbestimmungen § 41Übergangsbestimmung Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wahlausschüsse haben die Aufgaben der im O.ö. L-PVG vorgesehenen Wahlausschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahrzunehmen. Sie haben die Geschäfte solange nach den bisherigen Reg... mehr lesen...
§ 40Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;besondere Bestimmungen (1) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Diensts... mehr lesen...
§ 39Kundmachungen Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen. mehr lesen...
ABSCHNITT IVGemeinsame Bestimmungen § 38Fristen (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestim... mehr lesen...
§ 37Beginn der Funktion Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson. mehr lesen...
§ 36Stimmzettel Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen. mehr lesen...
§ 35Auflegen der Wählerliste Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Organisationseinheit zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen. mehr lesen...
§ 34Wahlkundmachung Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:a)den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;b)die Zahl... mehr lesen...
§ 33Zuständigkeit Der Dienststellenwahlausschuß für das Amt der Landesregierung und die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Sprengelwahlausschüsse sind auch für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen zuständig. mehr lesen...
ABSCHNITT IIIWahl der Vertrauenspersonen § 32Allgemeine Verweisung Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:§ 1 (Dienststellenwahlausschuß),§ 2 (Wahlzeugen),§ 3 (Zentralw... mehr lesen...
§ 31Verfahren (1) Über die Bildung des Landespersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß. mehr lesen...
ABSCHNITT IIBildung des Landespersonalausschusses § 30Vorschläge für die Mitgliedschaft (1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestät... mehr lesen...
§ 29Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß (1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. L-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuf... mehr lesen...
§ 28Wahlanfechtung (1) Wird eine Wahl gemäß § 20 Abs. 15 und 16 O.ö. L-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so... mehr lesen...
§ 27Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmit... mehr lesen...
§ 26Wahlakten (1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wa... mehr lesen...
§ 25Bericht an den Zentralwahlausschuß Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzut... mehr lesen...
§ 24Zuteilung der Mandate (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dien... mehr lesen...
§ 23Ermittlung der Mandate (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander ges... mehr lesen...
§ 22Beendigung der Wahlhandlung (1) Der Ablauf der gemäß § 20 Abs. 5 O.ö. L-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Sti... mehr lesen...
§ 21Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der... mehr lesen...
§ 20Stimmabgabe (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigun... mehr lesen...
§ 19Vornahme der Wahl (1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson... mehr lesen...
§ 18Beginn der Wahlhandlung (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift ... mehr lesen...
§ 17Leitung der Wahlhandlung Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. L-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...
§ 16Ungültige Stimmen (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derar beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wol... mehr lesen...
§ 15Gültige Stimmen (1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem vor d... mehr lesen...
§ 14Stimmzettel (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor j... mehr lesen...
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten, ausgenommen die Nummer oder Bezeichnung des Wahlkörpers oder der (Teile der) Organisationseinheiten, deren Vertrauenspersonen zu wählen si... mehr lesen...
§ 12Wahlzellen Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung de... mehr lesen...
§ 11Wahlvorbereitung (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Du... mehr lesen...
(1) Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post (Briefwahl) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 20 Abs. 8 O.ö. L-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt we... mehr lesen...
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von drei Arbeitstagen zu be... mehr lesen...
§ 8Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 4 O.ö. L-PVG) sind spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitz... mehr lesen...
(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.(2) Jeder Wahlberechtigte der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder m... mehr lesen...
§ 6Wählerliste (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, diea)am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 15 Abs. 2 O.ö. L-PVG),b)gemäß § 15 Abs. 3 O.ö. L-PVG vom Wahlrecht ausgeschloss... mehr lesen...
§ 5Verzeichnis der Bediensteten (1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber zwei Monate nach der Konstituierung des Zentralwahlausschusses im Wege des Landespersonalausschusses... mehr lesen...
§ 4Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung (1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 55 Tagen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und... mehr lesen...
§ 3Zentralwahlausschuß Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Landespersonalausschuß entspricht. mehr lesen...
§ 2Wahlzeugen (1) Jede bisher im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete, Beamt... mehr lesen...
ABSCHNITT IWahl der Dienststellenausschüsse § 1Dienststellenwahlausschuß (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.(2) Bei ... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. August 1986 über die Wahlbzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten desLandes Oberösterreich(Oö. Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. L-PVWO)StF: LGBl.Nr. 46/1986 Änderung LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)LGBl.Nr. 5/2016Präamb... mehr lesen...
§ 13a OÖ. FischV (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Fischereiverordnung (Oö. FischV) Fundstelle seit 30.09.2020 weggefallen. mehr lesen...
VII. ABSCHNITTSchlußbestimmungen § 19Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...
§ 18Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine K... mehr lesen...
VI . ABSCHNITTZuwiderhandlungen § 17Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält;b)der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der U... mehr lesen...
§ 16Sachverständige Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betraute... mehr lesen...
Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr... mehr lesen...
§ 14Widerruf der Anerkennung Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgele... mehr lesen...
§ 13Schutzgebiet (1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.(2) Dies hat die Wirkung, daßa)die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen sind;b)die Neuaufstellung von Wanderbie... mehr lesen...
IV. ABSCHNITTBienenzucht § 12Anerkannte Belegstellen (1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, d... mehr lesen...
§ 11Untersagung der Zuwanderung (1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung... mehr lesen...
§ 10Anzeige der Zuwanderung (1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.(2) Der Anzeige sind folgen... mehr lesen...
§ 9Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 ... mehr lesen...
§ 8Schutz der örtlichen Bienenvölker (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen... mehr lesen...
III. ABSCHNITTWanderung mit Bienen § 7Freiheit der Bienenwanderung Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung. mehr lesen...
§ 6Beförderung von Bienen Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der ... mehr lesen...
§ 5Maßnahmen gegen Raubbienen (1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.(2) Der Halter j... mehr lesen...
§ 4Tierfang Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB. mehr lesen...
II. ABSCHNITTBienenhaltung § 3Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze (1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern ... mehr lesen...
§ 2Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:a)als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;b)als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrer... mehr lesen...
1. ABSCHNITTAllgemeine Bestimmungen § 1Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.(2) Die Bienenwirt... mehr lesen...
§ 1Zweck und Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenII. ABSCHNITTBienenhaltung§ 3Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze§ 4Tierfang§ 5Maßnahmen gegen Raubbienen§ 6Beförderung von BienenIII. ABSCHNITTWanderung mit Bienen§ 7Freiheit der Bienenwanderung§ 8Schutz der örtlichen... mehr lesen...
Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977 (Oö. LB 1977) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern von Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg (Oö. VKASSOTV) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 8Inhalt der Campingplatzbewilligung (1) In dem Bescheid, mit dem die Campingplatzbewilligung erteilt wird, ist insbesondere zu bestimmen:a)die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden dürfen, wobei pro Person eine Mindestfläche von dreißig Quadratmeter zu berechnen ist;... mehr lesen...
Oö. Campingplatzgesetz (Oö. CPG) Fundstelle seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...
§ 7Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft. mehr lesen...
(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind die... mehr lesen...
(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vo... mehr lesen...
§ 2Abgabenpflicht und Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflic... mehr lesen...
§ 1Abgabengegenstand (1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45). mehr lesen...
Gesetz vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes(Oö. Jagdabgabegesetz)StF: LGBl.Nr. 10/1967 (GP XIX RV 286 AB 293/1966 LT 43) Änderung LGBl.Nr. 30/1984 (GP XXII RV 305 AB 318/1984 LT 35)LGBl.Nr. 7/1999 (GP XXV RV 345/1998 AB 379/1998 LT 12)LGBl.Nr. 90/200... mehr lesen...