§ 6 Oö. KFG § 6

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Das AmtLand Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Oberösterreich herauszugebenfür alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist. In diesem Bericht sind auch jene Bauvorhaben, bei denen der Verpflichtung nach(Anm: § 4a Abs. 2 LGBl.Nr. 69/2011nicht nachgekommen wurde, aufzunehmen und die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen.)

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre zu berichten, welche Aufwendungen in den jeweils abgelaufenen fünf Jahren für die integrierte künstlerische Gestaltung von Hochbauten des Landes im Sinn des § 4a Abs. 1 getätigt wurden. In diesem Bericht sind die jeweiligen Bauvorhaben des Landes, die im Berichtszeitraum verwirklicht wurden, die jeweiligen Baukosten und die jeweiligen Aufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung sowie die Gesamtbaukosten und die Gesamtaufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung darzulegen.

Es sind auch jene Bauvorhaben, bei denen der Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 nicht nachgekommen wurde, aufzunehmen und die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000, 69/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 26.07.2000 bis 04.08.2011

(1) Das AmtLand Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Oberösterreich herauszugebenfür alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist. In diesem Bericht sind auch jene Bauvorhaben, bei denen der Verpflichtung nach(Anm: § 4a Abs. 2 LGBl.Nr. 69/2011nicht nachgekommen wurde, aufzunehmen und die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen.)

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre zu berichten, welche Aufwendungen in den jeweils abgelaufenen fünf Jahren für die integrierte künstlerische Gestaltung von Hochbauten des Landes im Sinn des § 4a Abs. 1 getätigt wurden. In diesem Bericht sind die jeweiligen Bauvorhaben des Landes, die im Berichtszeitraum verwirklicht wurden, die jeweiligen Baukosten und die jeweiligen Aufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung sowie die Gesamtbaukosten und die Gesamtaufwendungen für die integrierte künstlerische Gestaltung darzulegen.

Es sind auch jene Bauvorhaben, bei denen der Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 nicht nachgekommen wurde, aufzunehmen und die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000, 69/2011)

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