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(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(2a) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
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(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Die integrative Berufsausbildung (Hauptstück IV) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie § 9 Abs. 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung gemäß § 18b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen gewährleistet ist.
(5) Die erstmalige Bewilligung nach Abs. 4 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18a unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18b ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.
(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzugs oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwendenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. (LGBl.Nr. 15/2010)
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
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(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Die integrative Berufsausbildung (Hauptstück IV) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie § 9 Abs. 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung gemäß § 18b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen gewährleistet ist.
(5) Die erstmalige Bewilligung nach Abs. 4 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18a unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18b ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.
(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzugs oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.
(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwendenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. (LGBl.Nr. 15/2010)
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)