§ 9a Oö. LFBAG 1991 § 9a

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf schriftliches Ansuchen bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den nachfolgenden Absätzen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, für die Dauer der Beauftragung, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 9a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einhaltung der dienstnehmerinnen- bzw. dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet; die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, ob diese Voraussetzung im Hinblick auf den Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerschutz gegeben ist, was letztere erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu überprüfen hat,

2.

für die erforderliche Anzahl von Ausbildern vorgesorgt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung jedenfalls für die Dauer der Ausbildung sichergestellt ist und

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2a) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 8 und 9.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Die integrative Berufsausbildung (Hauptstück IV) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie § 9 Abs. 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung gemäß § 18b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen gewährleistet ist.

(5) Die erstmalige Bewilligung nach Abs. 4 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18a unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18b ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzugs oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwenden. (LGBl.Nr. 15/2010)

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 16.02.2013 bis 13.02.2015

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf schriftliches Ansuchen bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den nachfolgenden Absätzen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, für die Dauer der Beauftragung, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 9a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Einhaltung der dienstnehmerinnen- bzw. dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet; die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, ob diese Voraussetzung im Hinblick auf den Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerschutz gegeben ist, was letztere erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu überprüfen hat,

2.

für die erforderliche Anzahl von Ausbildern vorgesorgt ist,

3.

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung jedenfalls für die Dauer der Ausbildung sichergestellt ist und

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2a) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

1.

das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

2.

das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

3.

das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

4.

die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und

5.

die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 8 und 9.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden. § 9 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Die integrative Berufsausbildung (Hauptstück IV) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie § 9 Abs. 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung gemäß § 18b die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen gewährleistet ist.

(5) Die erstmalige Bewilligung nach Abs. 4 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18a unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 18b ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann kann die Bewilligung unbefristet erteilt werden.

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzugs oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 mit Ausnahme der §§ 132, 135a und 136 anzuwenden. (LGBl.Nr. 15/2010)

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 sowie deren Entzug gemäß Abs. 6 zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

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