§ 9 Oö. LFBAG 1991 § 9

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuerkennen, wer

1.

einen Betrieb gemäß § 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 führt,

2.

die erforderliche Verläßlichkeit und

3.

jene fachliche Eignung besitzt, die eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. 2 entsprechende Ausbildung gewährleistet.

(2) Als nicht verläßlich (Abs. 1 Z 2) ist ein Bewerber anzusehen, der

1.

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder Beschränkungen der Auskunft nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, nicht unterliegt, oder

2.

wiederholt gemäß § 250 Abs. 1 Z 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 64/1999, 16/2013)

(3) Fachlich geeignet (Abs. 1 Z 3) sind Personen,

1.

die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule, eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule jeweils mit einer Fachrichtung, welche gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben, oder

2.

die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt oder höhere Schule mit einer Fachrichtung, die nicht gleichlautend ist mit dem betreffenden Ausbildungsgebiet, erfolgreich absolviert haben oder ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und die jeweilige Ausbildung einschlägig zur Berufsausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet (Lehrberuf) ist, oder

3.

die eine Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgelegt haben, oder

4.

bei denen sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, oder

5.

die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung abgelegt haben, oder

6.

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund des Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, als anerkannte Lehrberechtigte oder als Ausbildende bzw. Ausbilder mit entsprechender fachlicher Eignung tätig waren.

Im Fall von Z 1 bis 4 ist für die fachliche Eignung zudem die Vermittlung ausreichend pädagogisch-didaktischer Inhalte und rechtlich relevanter Bestimmungen für die Lehrausbildung oder die Absolvierung mindestens 40-stündiger Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2015)

(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder besitzt der Eigentümer nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn mit der Ausbildung von Lehrlingen ein Ausbilder beauftragt ist. Der Ausbilder muß ebenfalls die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 erfüllen.

(5) Als Lehrbetrieb ist ein Betrieb gemäß § 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 anzuerkennen, wenn eine gute wirtschaftliche Führung und für das beantragte Ausbildungsgebiet fachlich ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 76 bis 95 Oö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechende Einrichtungen des Betriebes gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(5a) Wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwar überwiegend aber nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden können, so kann eine Lehrbetriebsanerkennung unter Vorschreibung der Auflage erteilt werden, dass die am Betrieb nicht vermittelbare Ausbildung der Lehrlinge durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (ergänzende Ausbildung). Die ergänzende Ausbildung ist bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(5b) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

1.

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

a)

eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ……………….…..………..…… zwei Lehrlinge

b)

für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .....……………………… je ein weiterer Lehrling,

und

2.

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen bzw. Ausbilder:

a)

auf je 5 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder, die bzw. der mindestens 20 Stunden mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder, die bzw. der ausschließlich (gesamte wöchentliche Normalarbeitszeit) mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Für Personen in der integrativen Berufsausbildung gemäß § 18b (Teilqualifikation) gelten diese Verhältniszahlen sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Vor der Anerkennung als Lehrbetrieb hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den Betrieb erforderlichenfalls an Ort und Stelle dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(7) In der Anerkennung ist jeweils auszusprechen, für welches oder für welche Ausbildungsgebiete sie gilt. Die Anerkennung ist an Bedingungen und Auflagen zu binden, wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. 2 entsprechende Lehrlingsausbildung zu gewährleisten. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebs sowie die Verhältniszahlen nach Abs. 5b festzusetzen, wie viele Lehrlinge und Personen mit einem Ausbildungsvertrag im Sinn des § 18b gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, um sicherzustellen, dass jede bzw. jeder das Lehrziel erreicht. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(8) Eine die ergänzende Ausbildung (Abs. 5a) betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrags; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrags zur Eintragung vorzulegen. Der Lehrbetrieb hat glaubhaft zu machen, dass der Betrieb oder die Einrichtung fachlich geeignet ist, die ergänzende Ausbildung unter Einhaltung der dienstnehmerinnen- bzw. dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, ob diese Voraussetzung im Hinblick auf den Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerschutz gegeben ist, was letztere erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu überprüfen hat. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(9) Wurde einem Lehrbetrieb eine Anerkennung gemäß Abs. 5a erteilt und eine ergänzende Ausbildung festgelegt, und wird dann ein Lehrvertrag bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(10) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 24 Abs. 2 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(11) Eine Anerkennung als Lehrberechtigte bzw. Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb für ein bestimmtes Ausbildungsgebiet ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, 4, 5 oder 5a nicht mehr erfüllt werden. Anstelle des Widerrufs einer nach Abs. 5 erfolgten Lehrbetriebsanerkennung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5a auch nachträglich eine Auflage im Sinn des Abs. 5a vorgeschrieben werden. Wenn sich sonstige entscheidungsrelevante Umstände im Sinn der Abs. 5, 5a, 5b und 10 geändert haben, ist die Lehrbetriebsanerkennung gegebenenfalls einzuschränken. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013)

(12) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn auf dem Betrieb über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet oder dort keine Schülerin oder kein Schüler einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule oder keine Studentin oder kein Student einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung eine lehr- bzw. studienplanmäßige Pflichtpraxis absolviert hat. (Anm. LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)

 

In Kraft seit 14.02.2015 bis 31.12.9999
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