§ 13b Oö. LFBAG 1991 § 13b

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuchs vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten;

2.

die Dauer des Ausbildungsversuchs;

3.

die Ausbildungsvorschriften;

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung;

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis;

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 6;

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 6;

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 6 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule (§§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15).

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 gleichzuhalten.

(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen schriftliche Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

 

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13b Oö. LFBAG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13b Oö. LFBAG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13b Oö. LFBAG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13b Oö. LFBAG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13b Oö. LFBAG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13a Oö. LFBAG 1991
§ 14 Oö. LFBAG 1991