§ 18 Oö. LFBAG 1991

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 18

Anschlußlehre

 

Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999)

In Kraft seit 05.08.1999 bis 31.12.9999
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