§ 18g Oö. LFBAG 1991 § 18g

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin bzw. Experten des betreffenden Berufsbereichs (Prüfungskommissärin bzw. Prüfungskommissär gemäß § 28 Abs. 1), die oder der den Vorsitz führt, und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Für die Mitglieder dieser Prüfungskommission ist § 28 Abs. 3 und 5 bis 7 anzuwenden. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben ist, sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

In Kraft seit 16.02.2013 bis 31.12.9999
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