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(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben ist, sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben ist, sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)