§ 18g Oö. LFBAG 1991 § 18g

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oderbzw. Experten des betreffenden Berufsbereichs (Prüfungskommissärin oderbzw. Prüfungskommissär gemäß § 28 Abs. 1), die oder der den Vorsitz führt, und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Für die Mitglieder dieser Prüfungskommission ist § 28 Abs. 3 und 5 bis 7 anzuwenden. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im AbschlussprüfungszeugnisIm Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestätigenunterschreiben ist, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren. (Anm: § 30 LGBl.Nr. 16/2013ist nicht anzuwenden.)

(4) Der nähere Ablauf der AbschlussprüfungAbschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses istsind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.

(.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006LGBl.Nr. 16/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 01.08.2006 bis 15.02.2013

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oderbzw. Experten des betreffenden Berufsbereichs (Prüfungskommissärin oderbzw. Prüfungskommissär gemäß § 28 Abs. 1), die oder der den Vorsitz führt, und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Für die Mitglieder dieser Prüfungskommission ist § 28 Abs. 3 und 5 bis 7 anzuwenden. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im AbschlussprüfungszeugnisIm Abschlusszeugnis, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestätigenunterschreiben ist, dasssind die festgestellten Fertigkeiten und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istKenntnisse zu dokumentieren. (Anm: § 30 LGBl.Nr. 16/2013ist nicht anzuwenden.)

(4) Der nähere Ablauf der AbschlussprüfungAbschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses istsind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. § 29 Abs. 2, 4, 5 erster Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.

(.(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 13a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006LGBl.Nr. 16/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006)

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