§ 28 Oö. LFBAG 1991 § 28

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Ausbildungs- und Fachgebiete zu bestellen.

(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu bestellen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär ist die erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung.

(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zusammengefaßt nach den Ausbildungs- und Fachgebieten, für die sie bestellt wurden, in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.

(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen,

1.

wer Lehrberechtigter, Ausbilder oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist,

2.

wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist,

2a.

wer eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten oder einer Person ist, die mit der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten in auf und absteigender Linie verwandt ist,

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist oder

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu setzen.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(6) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 5 hat das Mitglied der Prüfungskommission ohne Verzug der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bekanntzugeben. Ist die Prüfungskommission bereits zusammengetreten, so entscheidet über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegebenenfalls hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Änderung in der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu sorgen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Die durch ein inländisches Gericht erfolgte Verurteilung eines Mitgliedes der Prüfungskommission wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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