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(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen§ 28 Oö. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu bestellenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär ist die erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung.
(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zusammengefaßt nach den Ausbildungs- und Fachgebieten, für die sie bestellt wurden, in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen,
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(6) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 5 hat das Mitglied der Prüfungskommission ohne Verzug der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bekanntzugeben. Ist die Prüfungskommission bereits zusammengetreten, so entscheidet über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegebenenfalls hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Änderung in der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu sorgen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(7) Die durch ein inländisches Gericht erfolgte Verurteilung eines Mitgliedes der Prüfungskommission wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.
(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen§ 28 Oö. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu bestellenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungskommissär ist die erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung.
(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zusammengefaßt nach den Ausbildungs- und Fachgebieten, für die sie bestellt wurden, in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen,
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(6) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 5 hat das Mitglied der Prüfungskommission ohne Verzug der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bekanntzugeben. Ist die Prüfungskommission bereits zusammengetreten, so entscheidet über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegebenenfalls hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Änderung in der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu sorgen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(7) Die durch ein inländisches Gericht erfolgte Verurteilung eines Mitgliedes der Prüfungskommission wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.