§ 37 Oö. LFBAG 1991

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

X. HAUPTSTÜCK

 

§ 37

Strafbestimmung

 

Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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