§ 18 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.1999 bis 31.12.9999

§ 18

Anschlußlehre

Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. Für die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten ist(Anm: § 12 LGBl. Nr. 64/1999sinngemäß anzuwenden.)

Stand vor dem 04.08.1999

In Kraft vom 01.09.1991 bis 04.08.1999

§ 18

Anschlußlehre

Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. Für die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten ist(Anm: § 12 LGBl. Nr. 64/1999sinngemäß anzuwenden.)

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