§ 13b Oö. LFBAG 1991 § 13b

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuchs vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten;

2.

die Dauer des Ausbildungsversuchs;

3.

die Ausbildungsvorschriften;

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung;

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis;

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 6;

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 6;

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 6 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule (§§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15).

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 gleichzuhalten.

(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen schriftliche Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 85/2006)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 27.02.2010 bis 15.02.2013

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuchs vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten;

2.

die Dauer des Ausbildungsversuchs;

3.

die Ausbildungsvorschriften;

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung;

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis;

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 6;

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 6;

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 6 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule (§§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 15).

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 6 gleichzuhalten.

(4) Die oder der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen schriftliche Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(Anm: LGBl. Nr. 15/2010)

(Anm: LGBl.Nr. 15/2010)

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

(6) Werden die den Gegenstand des Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 6 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 85/2006)

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