§ 6 Oö. LFBAG 1991 § 6

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:

Landwirtschaft,

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

Gartenbau,

Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung,

Weinbau und Kellerwirtschaft,

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

Pferdewirtschaft,

Fischereiwirtschaft,

Geflügelwirtschaft,

Bienenwirtschaft,

Forstwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(Anm: LGBl.Nr. 16/2013, 12/2015)

(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

In Kraft seit 14.02.2015 bis 31.12.9999
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