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Landwirtschaft,
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Gartenbau,
Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung,
Weinbau und Kellerwirtschaft,
Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Pferdewirtschaft,
Fischereiwirtschaft,
Geflügelwirtschaft,
Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
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(2) Die im Abs§ 6 Oö. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum FacharbeiterLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
Landwirtschaft,
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Gartenbau,
Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung,
Weinbau und Kellerwirtschaft,
Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Pferdewirtschaft,
Fischereiwirtschaft,
Geflügelwirtschaft,
Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
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(2) Die im Abs§ 6 Oö. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum FacharbeiterLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.