§ 1 Oö. LFBAG 1991

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten

1.

Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) und

2.

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 fallen.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes auch auf im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet Beschäftige, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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