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Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.öLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten
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(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes auch auf im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet Beschäftige, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören.
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.öLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten
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(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes auch auf im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet Beschäftige, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören.