§ 5 Oö. LFBAG 1991

Oö. LFBAG 1991 - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

II. HAUPTSTÜCK

Grundsätze der Berufsausbildung

 

§ 5

Ausbildungsziel

 

Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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