§ 5 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

II. HAUPTSTÜCK

Grundsätze der Berufsausbildung

 

§ 5

Ausbildungsziel

 

Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

II. HAUPTSTÜCK

Grundsätze der Berufsausbildung

 

§ 5

Ausbildungsziel

 

Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.

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