Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(2) Zur Zusatzprüfung ist zuzulassen, wer eine praktische Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer und den Besuch eines Fachkurses für dieses Fachgebiet nachweisen kann§ 17 Oö. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zusatzprüfung in den einzelnen Fachgebieten, insbesondere über die Dauer der praktischen Tätigkeit und die erforderlichen Fachkurse, sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regelnLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die besonderen Fähigkeiten im Facharbeiterzeugnis zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung bestimmter Ausbildungsgebiete geboten ist, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung weitere Fachgebiete festzusetzen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(2) Zur Zusatzprüfung ist zuzulassen, wer eine praktische Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer und den Besuch eines Fachkurses für dieses Fachgebiet nachweisen kann§ 17 Oö. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zusatzprüfung in den einzelnen Fachgebieten, insbesondere über die Dauer der praktischen Tätigkeit und die erforderlichen Fachkurse, sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regelnLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die besonderen Fähigkeiten im Facharbeiterzeugnis zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung bestimmter Ausbildungsgebiete geboten ist, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung weitere Fachgebiete festzusetzen.