§ 9 Oö. KFG § 9

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im SinneSinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete VertreterPersönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bewerbungen bestellt zunächst die Landesregierung die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landeskulturbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Die Wiederbestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(3) Die jeweilige Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenender bestellten Persönlichkeit. Die BestellungDiese ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) während der laufenden Funktionsperiode aus, so sind die erforderlichen Nachbesetzungen für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.1988 bis 04.08.2011

(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im SinneSinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete VertreterPersönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bewerbungen bestellt zunächst die Landesregierung die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landeskulturbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Die Wiederbestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(3) Die jeweilige Bestellung bedarf der Zustimmung des Betroffenender bestellten Persönlichkeit. Die BestellungDiese ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) während der laufenden Funktionsperiode aus, so sind die erforderlichen Nachbesetzungen für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

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