§ 7 Oö. KFG § 7

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende ständige Fachbeiräte einzurichten:

Fachbeirat I: Bildende Kunst, Design, Film, elektronische Medien;

Fachbeirat II: Musik, Literatur, darstellende Kunst;

Fachbeirat III: Wissenschaft und Erwachsenenbildung;

Fachbeirat IV: Volksbildung, Brauchtum und Heimatpflege;

Fachbeirat V: Architektur, Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung;

Fachbeirat VI: Regionale Kulturentwicklung.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Fachbeiräte auf unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(2) Der Landeskulturbeirat besteht aus:

a)

neun von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern sowie

b)

mindestens neun, höchstens aber 18 weiteren Mitgliedern, die im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihr kulturelles Wirken von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen bestellt werden; diese Vorschläge werden auf Einladung der Landesregierung von bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen erstattet.

(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürgerschaft das aktive Wahlrecht zum Oö. Landtag. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)

(4) Für jedes Mitglied des Landeskulturbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Landesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der regionalen Vertretung ebenso wie hinsichtlich der verschiedenen Kulturbereiche zu achten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen ausübende Kulturschaffende sein. Bei der Zusammensetzung des Landeskulturbeirates und der Fachbeiräte ist eine Ausgewogenheit von männlichen und weiblichen (Ersatz-)Mitgliedern anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000)

(6) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben gegenüber dem Land Anspruch auf

a)

Fahrtkostenvergütung für die Fahrt vom Wohnort zum Ort der Sitzung des Landeskulturbeirats

-

jeweils in Höhe des Kilometergeldes gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder

-

jeweils in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden ist, und

b)

eine angemessene Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem einheitlichen Satz festzulegen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1990, 69/2011)

(7) Abs. 6 ist auf die Mitglieder eines Fachbeirates und des Beiratsausschusses sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. KFG
§ 8 Oö. KFG