§ 11 Oö. KFG § 11

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat zu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet in dieser Sitzung die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu ergehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Landeskulturbeirat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Überdies ist er auf Verlangen des für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung, eines Fachbeirats oder eines Fünftels seiner Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(3) Die Fachbeiräte sind von ihrem Vorsitzenden oder ihrer Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, sowie innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Zu jeder Sitzung des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte ist auch das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, sind auch diese zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder der Landesregierung bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen haben in den Sitzungen beratende Stimme. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Von jeder Sitzung des Landeskulturbeirats und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen, wobei jeder Landtagsklub das Recht hat, jeweils ein Mitglied des für Angelegenheiten der Kultur zuständigen Ausschusses des Oö. Landtags mit beratender Stimme zu entsenden. Dieses Mitglied kann durch ein anderes Mitglied des Oö. Landtags, das vom jeweiligen Landtagsklub dem für die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegeben wurde, vertreten werden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(6) Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Nimmt ein Ersatzmitglied an Sitzungen neben dem betreffenden Mitglied teil, so kommt ihm kein Stimmrecht zu.

(7) Der Landeskulturbeirat beschließt im übrigen seine Geschäftsordnung selbst mit Zweidrittelmehrheit. Die Geschäftsordnung hat auch den Geschäftsgang in den Fachbeiräten und im Beiratsausschuß zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(8) Geschäftsstelle des Landeskulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. KFG
§ 12 Oö. KFG