§ 11 Oö. KFG § 11

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) DerDas für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat wird zurzu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung jeder Funktionsperiode durch den Landeskulturreferenten einberufen. Inein und leitet in dieser Sitzung hat der Landeskulturreferent die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters zu leitenoder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu ergehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Landeskulturbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Überdies ist er auf Verlangen des Landeskulturreferentenfür die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung, eines FachbeiratesFachbeirats oder eines Fünftels seiner Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(3) Die Fachbeiräte sind von ihrenihrem Vorsitzenden oder ihrer Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, sowie innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des Landeskulturreferentenfür die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Zu jeder Sitzung des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und der Fachbeiräte ist auch das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der LandeskulturreferentLandesregierung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, sind auch diese zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder der Landesregierung bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen haben in den Sitzungen beratende Stimme. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Von jeder Sitzung des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen. Jeder Klub hat, wobei jeder Landtagsklub das Recht hat, jeweils einen Vertreterein Mitglied des für Angelegenheiten der Kultur zuständigen LandtagsausschussesAusschusses des Oö. Landtags mit beratender Stimme zu entsenden. DieserDieses Mitglied kann durch einen anderenein anderes Mitglied des Oö. Landtags, das vom jeweiligen Landtagsklub dem Landeskulturreferentenfür die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegebenen Abgeordnetengegeben wurde, vertreten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000LGBl.Nr. 69/2011)

(6) Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Nimmt ein Ersatzmitglied an Sitzungen neben dem betreffenden Mitglied teil, so kommt ihm kein Stimmrecht zu.

(7) Der Landeskulturbeirat beschließt im übrigen seine Geschäftsordnung selbst mit Zweidrittelmehrheit. Die Geschäftsordnung hat auch den Geschäftsgang in den Fachbeiräten und im Beiratsausschuß zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(8) Geschäftsstelle des Landeskulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 26.07.2000 bis 04.08.2011

(1) DerDas für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat wird zurzu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung jeder Funktionsperiode durch den Landeskulturreferenten einberufen. Inein und leitet in dieser Sitzung hat der Landeskulturreferent die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters zu leitenoder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu ergehen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Landeskulturbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Überdies ist er auf Verlangen des Landeskulturreferentenfür die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung, eines FachbeiratesFachbeirats oder eines Fünftels seiner Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(3) Die Fachbeiräte sind von ihrenihrem Vorsitzenden oder ihrer Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, sowie innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des Landeskulturreferentenfür die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(4) Zu jeder Sitzung des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und der Fachbeiräte ist auch das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der LandeskulturreferentLandesregierung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Werden in den Sitzungen voraussichtlich Angelegenheiten berührt, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder der Landesregierung fallen, sind auch diese zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder der Landesregierung bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen haben in den Sitzungen beratende Stimme. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

(5) Von jeder Sitzung des LandeskulturbeiratesLandeskulturbeirats und der Fachbeiräte sind die Landtagsklubs zu verständigen. Jeder Klub hat, wobei jeder Landtagsklub das Recht hat, jeweils einen Vertreterein Mitglied des für Angelegenheiten der Kultur zuständigen LandtagsausschussesAusschusses des Oö. Landtags mit beratender Stimme zu entsenden. DieserDieses Mitglied kann durch einen anderenein anderes Mitglied des Oö. Landtags, das vom jeweiligen Landtagsklub dem Landeskulturreferentenfür die Aufgabengruppe Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegebenen Abgeordnetengegeben wurde, vertreten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2000LGBl.Nr. 69/2011)

(6) Der Landeskulturbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Nimmt ein Ersatzmitglied an Sitzungen neben dem betreffenden Mitglied teil, so kommt ihm kein Stimmrecht zu.

(7) Der Landeskulturbeirat beschließt im übrigen seine Geschäftsordnung selbst mit Zweidrittelmehrheit. Die Geschäftsordnung hat auch den Geschäftsgang in den Fachbeiräten und im Beiratsausschuß zu regeln. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(8) Geschäftsstelle des Landeskulturbeirates ist das Amt der Landesregierung.

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