§ 2 Oö. KFG § 2

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:

a)

Bildende Kunst und Design;

b)

Musik und darstellende Kunst;

c)

Literatur;

d)

Architektur;

e)

Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung;

f)

Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung;

g)

Brauchtums- und Heimatpflege;

h)

elektronische Medien, Fotographie und Film;

i)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische, sowie interdisziplinäre Kulturarbeit;

j)

kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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