Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle

Oö. KFG - Oö. Kulturförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Gesetz vom 2. Oktober 1987 über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (Oö. Kulturförderungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 77/1987 (GP XXIII RV 25 IA 90 AB 124/1987 )

Änderung

LGBl.Nr. 67/1990 (GP XXIII RV 359 AB 370/1990 )

LGBl.Nr. 58/2000 (GP XXV IA 424/1998 IA 795/2000 AB 825/2000 LT 28)

LGBl.Nr. 140/2009 (GP XXVII RV 15/2009 LT 2)

LGBl.Nr. 69/2011 (GP XXVII RV 384/2011 AB 408/2011 LT 17)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

Präambel

§  1

Ziele der Kulturförderung

§  2

Bereiche der Kulturförderung

§  3

Grundsätze der Förderung

§  4

Arten der Förderung

§  4a

Kunst am Bau

§  5

Besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung

§  6

Bericht über die Förderung

§  7

Landeskulturbeirat

§  8

Aufgaben des Landeskulturbeirates

§  9

Bestellung des Landeskulturbeirates

§ 10

Organisation des Landeskulturbeirates, der Fachbeiräte und des Beiratsausschusses

§ 11

Geschäftsgang des Landeskulturbeirates, der Fachbeiräte und des Beiratsausschusses

§ 12

 

 

 

Kultur umfasst jede schöpferische Leistung, die darauf gerichtet ist, die Welt, in der wir leben, zu gestalten, zu vermenschlichen und auf eine lebenswerte Zukunft hin weiterzuentwickeln. In diesem Sinn ist Kultur ein Wesensmerkmal des Menschen, mittels dessen er seine kreativen Kräfte entfaltet und sich in allen Lebensbereichen für Leistungen einsetzt, in denen das Denken, Fühlen und Wollen seiner Zeit gestalterischen Ausdruck findet.

Kultur schafft Lebensqualität und ist die Basis für ein menschenwürdiges Dasein.

Kultur umschließt aber auch das Bemühen, die großen geistigen und materiellen Leistungen der Vergangenheit, welche die Entwicklung der Kultur als Teil der Gesamtgeschichte spiegeln, anzuerkennen, zu pflegen und durch die Auseinandersetzung mit der Überlieferung den kulturellen Standort in der Gegenwart zu erkennen.

Ihre wesentliche Grundlage liegt in der Unabhängigkeit und Freiheit des Einzelnen einerseits und in der Notwendigkeit der Wechselbeziehungen und des Dialogs andererseits.

Diese Freiheit und Unabhängigkeit gehört zum schöpferischen Gestalten. Wo diese Werte verweigert werden und wo Kultur verordnet wird, degeneriert sie zur bloßen Pflichterfüllung. Wo sie sich hingegen in Freiheit entfalten kann, schafft sie Qualität und Vielfalt und wird zum Träger einer humanen Gesellschaft.

Kunst ist ein wesentlicher Teil der Kultur.

Die Kulturförderung des Landes Oberösterreich soll dem zeitgenössischen Schaffen sowie neuen Formen kulturellen Lebens einen besonderen Stellenwert einräumen. Eine solche Schwerpunktbildung ergibt sich aus der Bedeutung der Kultur als geistige Antriebskraft und als repräsentative Zeugin der schöpferischen Qualität einer geschichtlichen Periode und aus dem Bestreben, den Kulturschaffenden die Möglichkeit zur Verwirklichung kultureller Vorhaben zu erleichtern.

Die Kulturförderung soll aber auch ein Bekenntnis zur Pflege des traditionellen Kulturgutes ausdrücken. In ihm wird gemeinsame Geschichte und gemeinsame Art der Problemlösung lebendig, werden Erlebnisse und Erkenntnisse wach, die in hohem Maß zur Identität Oberösterreichs beitragen. Die Pflege der überlieferten Kulturwerte ist aber zugleich als Bemühen zu verstehen, unsere Gegenwart in die Vergangenheit wie in die Zukunft einzubinden. So wie die Gegenwart die Leistungen früherer Perioden anerkennt, soll die Gegenwart auch im Bewusstsein späterer Generationen verankert werden.

Darüber hinaus soll die Kulturförderung eine bedarfsorientierte Kulturvermittlung sowie die Förderung von Minderheiten und benachteiligten Gruppen beinhalten, um möglichst allen Bevölkerungsgruppen und -schichten die aktive Teilhabe am kulturellen Leben zu ermöglichen.

Um Oberösterreich auch in einem internationalen Kontext kulturell zu verorten, sind darüber hinaus auch die Förderung des kulturellen Austausches mit anderen europäischen und außereuropäischen Regionen sowie die Pflege internationaler Kontakte Ziele der Kulturförderung.

Die Kulturförderung folgt dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter.

 

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Oö. Kulturförderungsgesetz (Oö. KFG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. KFG