§ 3 Oö. KFG Grundsätze der Förderung

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2000 bis 31.12.9999
§ 3

Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtung bestimmt.

(2) Das Land hat darauf zu achten, daß die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit bzw. der Kulturschaffenden erhalten wird.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Durch die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Förderung durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Landes, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Gebietskörperschaften, ist anzustreben.

(5) Bei allen Hochbauten des Landes ist von vornherein eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des Bauaufwandes zu orientieren und sollen in der Regel 2 v.H. des Bauaufwandes betragen. Bei bedeutenden Bauvorhaben soll ein Architektenwettbewerb ausgeschrieben werden.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)

(6) Bei Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)

Stand vor dem 25.07.2000

In Kraft vom 01.01.1988 bis 25.07.2000
§ 3

Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtung bestimmt.

(2) Das Land hat darauf zu achten, daß die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit bzw. der Kulturschaffenden erhalten wird.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Durch die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Förderung durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt. Eine Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Landes, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Gebietskörperschaften, ist anzustreben.

(5) Bei allen Hochbauten des Landes ist von vornherein eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des Bauaufwandes zu orientieren und sollen in der Regel 2 v.H. des Bauaufwandes betragen. Bei bedeutenden Bauvorhaben soll ein Architektenwettbewerb ausgeschrieben werden.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)

(6) Bei Tiefbauten des Landes ist eine ästhetische Umraumgestaltung und eine harmonische Einbindung in das Landschaftsbild anzustreben.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 58/2000)

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