§ 25 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2010 bis 31.12.9999

§ 25

Berufsausbildungsplan

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Schuljahr einen Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsausbildungsplan ist festzulegen, welche Fachkurse und LehrgängeEntfallen (Anm: § 23 Abs. 1LGBl. Nr. 15/2010) im Laufe des Jahres abgehalten werden und welche sonstigen Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Berufsausbildungsplan ist in geeigneter Weise, jedenfalls aber durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und den Bezirksbauernkammern zu verlautbaren.

Stand vor dem 26.02.2010

In Kraft vom 01.09.1991 bis 26.02.2010

§ 25

Berufsausbildungsplan

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Schuljahr einen Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsausbildungsplan ist festzulegen, welche Fachkurse und LehrgängeEntfallen (Anm: § 23 Abs. 1LGBl. Nr. 15/2010) im Laufe des Jahres abgehalten werden und welche sonstigen Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Berufsausbildungsplan ist in geeigneter Weise, jedenfalls aber durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und den Bezirksbauernkammern zu verlautbaren.

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