§ 10 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

§ 10

Lehrstellenvormerkung

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen ArbeitsamtArbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.07.2006

§ 10

Lehrstellenvormerkung

Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen ArbeitsamtArbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

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