§ 9 Oö. CPG (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Campingplatzbewilligung wird unwirksam, wenn

1.

binnen zwei Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Bescheids an gerechnet, mit der Errichtung des Campingplatzes nicht begonnen wurde oder

2.

binnen drei Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Bescheids an gerechnet, der Betrieb nicht aufgenommen wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber (Stellvertreter) eine der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 § 9 nicht mehr erfüllt oder wenn er wiederholt wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Mit dem Tod des Inhabers erlischt die Bewilligung. Sie kann jedoch durch die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzwCPG seit 30.06.2021 weggefallen. den überlebenden Ehegatten bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat und die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene Partnerin bzw. der überlebende Ehegatte oder der hinterbliebene Partner die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt, für die Dauer des Verwitwetenstands bzw. des Hinterbliebenenstands oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige durch minderjährige Nachkommen ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 30.06.2021
(1) Die Campingplatzbewilligung wird unwirksam, wenn

1.

binnen zwei Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Bescheids an gerechnet, mit der Errichtung des Campingplatzes nicht begonnen wurde oder

2.

binnen drei Jahren, vom Tag der Rechtskraft des Bescheids an gerechnet, der Betrieb nicht aufgenommen wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber (Stellvertreter) eine der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 § 9 nicht mehr erfüllt oder wenn er wiederholt wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Mit dem Tod des Inhabers erlischt die Bewilligung. Sie kann jedoch durch die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzwCPG seit 30.06.2021 weggefallen. den überlebenden Ehegatten bzw. den hinterbliebenen eingetragenen Partner, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat und die überlebende Ehegattin oder die hinterbliebene Partnerin bzw. der überlebende Ehegatte oder der hinterbliebene Partner die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt, für die Dauer des Verwitwetenstands bzw. des Hinterbliebenenstands oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige durch minderjährige Nachkommen ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

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