§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 30/1990 (Schonzeitenverordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung ... mehr lesen...
§ 2 Keine Schonzeit genießen:Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund und Mink. mehr lesen...
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachfolgend angegebenen Schonzeit weder gejagt noch gefangen noch getötet werden: Hoch- oder Rotwild: Ier, IIer und IIIer Hirsch (mit Ausnahme des Schmalspießers)vom 1. Jänner bis 31. Juli; führendes Tier, nichtführendes Tier, Kalbvom 1. Jänner bis 1... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Oö. Schonzeitenverordnung 2007)StF: LGBl.Nr. 72/2007 Änderung LGBl.Nr. 61/2010LGBl.Nr. 12/2011 (RL 2009/147/EG vom 30. November 2009, ABl.Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7)LGBl.Nr. 38/2012Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...
Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft (Oö. AMVO-LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Oö. VOLV-LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 2In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...
§ 1Personengruppen und Verwendungsbereiche Der Abschnitt A des III. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ist auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:1.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büros von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie der sonstige... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 in Statutargemeinden StF: LGBl. Nr. 113/2006 Änderung idF:LGBl. Nr. 53/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 36 Abs. 3 und 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, L... mehr lesen...
§ 13In-Kraft-Treten (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ei... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer... mehr lesen...
§ 11AMA-Übermittlung Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die Daten jener im Land Oberösterreich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zur Verfügung zu stellen, für die von der AMA Förderungen an landwirtscha... mehr lesen...
§ 10Oö. Gentechnik-Buch (1) Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Ve... mehr lesen...
(1) Die Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde1.über alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen,2.Einsicht in die diesbezüglichen Unte... mehr lesen...
Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) mehr lesen...
§ 7Entschädigung, Forderungsübergang (1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Oberösterreich diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verke... mehr lesen...
(1) Wurden GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder wurden die in der Anzeige enthaltenen Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde derj... mehr lesen...
§ 5Informations- und Kennzeichnungspflicht (1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat1.die anzeigende Person die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke nachweislich über den beabsichtigten Anbau von GVO unverzüglich zu informieren,2.d... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 5) mit Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon beschränken oder untersagen. Die Beschränkung oder Untersagung hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein u... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn1.der Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll u... mehr lesen...
§ 3Anzeigepflicht (1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:1.die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen G... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:1.GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 i. V.m. Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2015, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombina... mehr lesen...
(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um1.das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern,2.die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr.... mehr lesen...
Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 - Oö. Gt-VG 2006) StF: LGBl.Nr. 79/2006 (GP XXVI IA 685/2005 AB 890/2006 LT 29) Änderung LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)LGBl.Nr. 111/2015 (GP XXVII IA 1573/20... mehr lesen...
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005) Fundstelle seit 30.04.2022 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VEXAT-LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
V Europaschutzgebiet "Nationalpark Oö. Kalkalpen" (Oö. VENK) Fundstelle seit 07.02.2018 weggefallen. mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(Anm: LGBl. Nr. 142/2007) mehr lesen...
(1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. Davon ausgenommen ist die Ausbringung von Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion.(... mehr lesen...
(1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der P... mehr lesen...
In einer Sicherheitszone darf Mais in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es ist im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr jeweils eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgese... mehr lesen...
Um die Befallszone gemäß § 6 hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius abzugrenzen. mehr lesen...
Auf Feldern, die in einer Befallszone gelegen sind und auf denen kein Mais angebaut wird, ist der Maisdurchwuchs zu entfernen. mehr lesen...
Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sind vor dem Verlassen einer Befallszone von Erde und Rückständen zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 142/2007) mehr lesen...
(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.(2) Erde von Feldern, auf denen in diesem ... mehr lesen...
In einer Befallszone darf Mais zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht geerntet werden. Diese Daten werden auf der Grundlage der Biologie des Schadorganismus, der Fangraten und der klimatischen Bedingungen für das jeweilige Jahr von der Pflanzenschu... mehr lesen...
(1) In einer Befallszone darf Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 142/2007)(2) Im Jahr des Auftretens des Schador... mehr lesen...
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete – unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems – eine Befallszone abz... mehr lesen...
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betro... mehr lesen...
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in befallsgefährdeten Gebieten geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer od... mehr lesen...
Das Auftreten des Schadorganismus sowie bloße Verdachtsfälle sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. mehr lesen...
Wirtspflanzen im Sinn dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays). mehr lesen...
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte), in der Folge als „Schadorganismus“ bezeichnet. mehr lesen...
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 24/2012)(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß § 15 ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen. mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte)(Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004) StF: LGBl.Nr. 33/2004 Änderung LGBl.Nr. 142/2007 (Entscheidung der Kommission 2003/766/EG vom 24. Oktober 2003, ABl.Nr.... mehr lesen...
Beschreibung des Höhlenführerabzeichens Das Höhlenfüherabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landes... mehr lesen...
§ 7In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...
§ 6Höhlenführerabzeichen Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der link... mehr lesen...
§ 5Prüfungszeugnis Prüfungswerbern oder Prüfungswerberinnen, die die Höhlenführerprüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfe... mehr lesen...
§ 4 (1) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. (2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrif... mehr lesen...
§ 3 (1) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die sich ordnungswidrig verhalten, kann der oder die Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von de... mehr lesen...
§ 2Durchführung der Höhlenführerprüfung (1) Die Höhlenführerprüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. (2) Die Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung als Höhlenführer unerlässl... mehr lesen...
(1) Die Höhlenführerprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Die Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung sind von der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben. (Anm.: LGBl. Nr. 44/2007, 109/2013)(2) Die Aussch... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung, die Durchführung der Höhlenführerprüfung, das Prüfungszeugnis und das Höhlenführerabzeichen (Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung)StF: LGBl.Nr. 98/2003 Änderung LGBl.Nr. 44/2007LGBl.... mehr lesen...