§ 5Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. Nr. 73/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 19/1993, außer Kraft. mehr lesen...
§ 4Sonderregelungen für bestimmte Tage Die in den §§ 1 bis 3 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch. mehr lesen...
§ 3Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,an Schiffslandeplätzen,auf Flugplätzen und in Autobahnstationen (1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längsten... mehr lesen...
§ 2Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2GewO 1994 (1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um ... mehr lesen...
§ 1Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe (1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub ... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002)StF: LGBl. Nr. 150/2001 Änderung idF:LGBl. Nr. 83/2006Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194... mehr lesen...
§ 4 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Land- und Forstwirtschaft (Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anlage DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES Die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) haben neben den allgemeinen (§ 16 Oö. GBG 2001) und den besonderen (§ 17 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit §§ 2 bis 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung) Ernennungserfordernissen für einzeln... mehr lesen...
§ 14Schlussbestimmungen (1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. (2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
§ 13Verweisungen (1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-B... mehr lesen...
§ 12Übergangsbestimmungen (1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt. (2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Si... mehr lesen...
§ 11Amtstitel (1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind. (2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann... mehr lesen...
§ 10Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P 1bis P 5 (1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die E... mehr lesen...
§ 9Besondere Ernennungserfordernissefür die Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3(Dienst der Kindergärtner und Horterzieher) Als Beamter der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder L 3 darf ernannt werden, wer die für diese Verwendung gemäß dem Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz vorgesehenen Voraussetz... mehr lesen...
§ 8Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat. mehr lesen...
§ 7Besondere Ernennungserfordernissefür die Verwendungsgruppe W 2(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte) Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer1.die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat oder2.die Gemeindebeamtenprüfung... mehr lesen...
§ 6Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2(dienstführende Wachebeamte) (1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat. (2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwend... mehr lesen...
§ 5Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist. mehr lesen...
§ 4Besondere Ernennungserfordernissefür die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) undfür die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgeleg... mehr lesen...
§ 3Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B(Gehobener Dienst) (1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt ha... mehr lesen...
§ 2Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A(Höherer Dienst) (1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung e... mehr lesen...
§ 1Dienstzweige (1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt. (2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetenges... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)StF: LGBl. Nr. 75/2001 Änderung idF:LGBl. Nr.... mehr lesen...
Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG) Fundstelle seit 31.07.2021 weggefallen. mehr lesen...
§ 20Höhe des Karenzurlaubsgeldesfür die Dauer des verlängerten Anspruchs Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgel... mehr lesen...
§ 19Ruhen des Anspruchs Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) mehr lesen...
§ 18Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeitnach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002geboren sind (1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Die Voraussetzung gemäß ... mehr lesen...
§ 17Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999 (1) Das nach § 3 Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997 gebührende Karenzurlaubsgeld ist auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehalts eines Landesbeamten des Dienststandes der Allg... mehr lesen...
§ 16Übergangsbestimmungenzum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996 Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9... mehr lesen...
§ 15Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, außer Kraft. (2) § 17 tritt rück... mehr lesen...
7. ABSCHNITTSCHLUSSBESTIMMUNGEN § 14Verweisungen (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:-E... mehr lesen...
6. ABSCHNITTADOPTIV- UND PFLEGEELTERN § 13Adoptiv- und Pflegeeltern (1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind an Kindes Statt ... mehr lesen...
§ 12Sonstige Bestimmungen Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden. mehr lesen...
§ 11Höhe des Anspruchs (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) (2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das S... mehr lesen...
5. ABSCHNITTSONDERKARENZURLAUBSGELD § 10Anspruchsberechtigte (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betre... mehr lesen...
§ 9Anspruch in sonstigen Fällen (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn die... mehr lesen...
4. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG § 8Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht. (2) Nimmt jeweils n... mehr lesen...
3. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER § 7Anspruch für Väter (1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich1.in einer Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. VKG befinden oder2.am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dien... mehr lesen...
§ 6Melde- und Nachweispflichten, Verjährung (1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nach... mehr lesen...
§ 5Beginn und Berechnung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzu... mehr lesen...
§ 4Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt. (2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vol... mehr lesen...
§ 3Höhe des Anspruchs (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgta)bei einer verheirateten Mutter monatlich 25% undb)bei einer alleinstehenden Mutter 37,5%des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) (2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 li... mehr lesen...
2. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER § 2Anspruchsberechtigte (1) Eine Mutter hat gegenüber dem Land auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),1.solange sie sich in einer Karenz nach dem Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) befindet und2.ihr neugebore... mehr lesen...
1. ABSCHNITTGELTUNGSBEREICH § 1Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz... mehr lesen...
§ 1Geltungsbereich2. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER§ 2Anspruchsberechtigte§ 3Höhe des Anspruchs§ 4Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld§ 5Beginn und Berechnung des Anspruchs§ 6Melde- und Nachweispflichten, Verjährung3. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER§ 7Anspruch für V... mehr lesen...
§ 5Statistische Aufzeichnungen Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:1.die untersuchten Personengruppen;2.die Zahl der untersuchten Personen;3.die Zahl der dabei aufgefun... mehr lesen...
§ 4Wiederholungsuntersuchung Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen. mehr lesen...
§ 3Untersuchungsarten (1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf G... mehr lesen...
§ 2Untersuchungsstellen Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. mehr lesen...
§ 1Festsetzung der Personengruppen (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:1.Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I N... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)StF: LGBl. Nr. 80/1999 Änderung idF:LGBl. Nr. 63/2001LGBl. Nr. 73/2004LGBl. Nr. 99/2007LGBl. Nr. 18/2010Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund... mehr lesen...
Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung (Oö. SA) Fundstelle seit 28.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
V. ABSCHNITT § 17Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(Anm: LGBl. Nr. 96/2002) (2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes treten mit 1. April 1998 in Kraft. Bestehen zu diesem Zeitpunkt für Teile des Nation... mehr lesen...
§ 16Ab- und Überflugszonen (1) Das Überfliegen des Nationalparkgebietes mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Der Grenzverlauf dieser Überflugszone wird durch die Verbindung der geographischen Erhebungen Ramsauer Größt... mehr lesen...
§ 15Gemeinsame Bestimmungen (1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1. November bis 30. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen ve... mehr lesen...
§ 14Ausweisung von unerschlossenen Gebieten Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten du... mehr lesen...
§ 13Ausweisung von Ruhegebieten Ruhegebiete sind großflächig zusammenhängende, im wesentlichen nicht durch menschliche Einwirkung ausgestaltete oder durch markierte Wege erschlossene Teile des Nationalparkgebietes. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf... mehr lesen...
§ 12Ausweisung von Wandergebieten Wandergebiete sind die im wesentlichen durch markierte Wege erschlossenen Teile des Nationalparks. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar. Bestehende Markierungen und Beschilderungen sind in... mehr lesen...
IV. ABSCHNITTBesucherlenkung § 11Allgemeine Maßnahmen Die Lenkung von Besuchern des Nationalparkgebietes soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:1.Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Fahrrädern und zu Fuß soll motorisierte Individualverkehrs... mehr lesen...
§ 10Jagdliche Einrichtungen (1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nicht vorgesehen. (2) Folgende Gebäude sind für Zwecke des Wildtiermanagements instandzuhalten:JörglgrabenhütteSaigerinhütteSchaumberghütteZwielaufhütteSteffelalmhütteKogleralmhütt... mehr lesen...
§ 9Wildfütterung Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:1.Sengsengebirge Süd: Spannriegl2.Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden3.Sengsengebirge Nord und Reichr... mehr lesen...
§ 8Schonzeiten (1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen. (2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wi... mehr lesen...
§ 7Abschußtätigkeit (1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht... mehr lesen...
III. ABSCHNITTWildstandsregulierung § 6Allgemeine Maßnahmen (1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:1.Der Ablauf der natürlichen Vorgänge soll möglichst ohne menschliche Eingriffe erfolgen.2.Autoch... mehr lesen...
§ 5Maßnahmen Bewahrungszone (1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch... mehr lesen...
§ 4Maßnahmen Naturzone (1) Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist das Erreichen einer minimalen, standortangepaßten Eigendynamik, die für eine selbständige Entwicklung der Natur sorgt. In diesem Sinn sollen alle im Einflußbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störunge... mehr lesen...
II. ABSCHNITTEntwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung § 3Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark (1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu ... mehr lesen...
§ 2Monitoring Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentie... mehr lesen...
I. ABSCHNITTAllgemeines § 1Grundsätze Die Managementpläne für die Sachbereiche Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung, Wildstandsregulierung und Besucherlenkung haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnen... mehr lesen...
§ 1Grundsätze§ 2MonitoringII. ABSCHNITTSachbereich: Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung§ 3Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark§ 4Maßnahmen Naturzone§ 5Maßnahmen BewahrungszoneIII. ABSCHNITTSachbereich: Wildstandsregulierung§ 6Allgemeine Maßnahmen§ 7Abschußtätigke... mehr lesen...
Anlage A Katastralgemeinde (KG) 49006 Innerbreitenau Grundstücke, zur Gänze im Nationalpark: 213/59 213/101 893/35 893/38 213/91 213/108 893/36 Grundstücke, teilweise im Nationalpark (sh. Anlage B): 213/1 213/69 213/94 893/47 213/56 213/80 ... mehr lesen...
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Die Anlage B wird gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung b... mehr lesen...
§ 1 (1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz werden zum "Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt. (2) Das Nationalparkgebiet umfaßt ... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden (Nationa... mehr lesen...