§ 11 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 11

Höhe des Anspruchs

(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.05.2005

§ 11

Höhe des Anspruchs

(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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