§ 2 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

2. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER

§ 2

Anspruchsberechtigte

(1) Eine Mutter hat gegenüber dem Land auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaubeiner Karenz nach dem Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluss an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Krankenanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(3) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz besteht nicht bei Anspruch auf eine der nachstehenden Leistungen:

1.

Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem V. Abschnitt;

2.

Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nach anderen Rechtsvorschriften;

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

(4) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat die (ehemalige) Dienstbehörde die Mutter aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Mutter nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.

(5) Hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch der Mutter auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die der Vater auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann zweimal erfolgen. Der Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(6) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift beziehende Vater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Vaters.

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Vaters.

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

2. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER

§ 2

Anspruchsberechtigte

(1) Eine Mutter hat gegenüber dem Land auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaubeiner Karenz nach dem Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluss an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Krankenanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(3) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz besteht nicht bei Anspruch auf eine der nachstehenden Leistungen:

1.

Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem V. Abschnitt;

2.

Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nach anderen Rechtsvorschriften;

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

(4) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat die (ehemalige) Dienstbehörde die Mutter aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Mutter nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.

(5) Hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch der Mutter auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die der Vater auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann zweimal erfolgen. Der Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(6) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift beziehende Vater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Vaters.

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Vaters.

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten