§ 7 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

3. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER

§ 7

Anspruch für Väter

(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaubeiner Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. EKUGVKG befinden oder

2.

am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.

(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. EKUGVKG tritt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

3. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER

§ 7

Anspruch für Väter

(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaubeiner Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. EKUGVKG befinden oder

2.

am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.

(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. EKUGVKG tritt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten