§ 4 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 4

Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld

 

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

 

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

 

(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 11a Oö. MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. KUG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. KUG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. KUG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. KUG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. KUG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KUG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. KUG 2000
§ 5 Oö. KUG 2000