§ 8 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

4. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

 

§ 8

Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

 

(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

 

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(3) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 2 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(4) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 4.

 

(5) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, 3 und 4 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz oder Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

 

(6) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

und das Entgelt monatlich 68,15% des im § 3 Abs. 1 lit. a angeführten Betrags übersteigt. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

 

(7) § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 und 8 und die §§ 5 und 6 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

 

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der im § 13 Abs. 5 Oö. MSchG oder im § 9 Abs. 6 Oö. VKG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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