§ 10 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

5. ABSCHNITT

SONDERKARENZURLAUBSGELD

 

§ 10

Anspruchsberechtigte

 

(1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.

 

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlass für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,

1.

im Fall des § 1 Abs. 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

2.

im Fall des § 1 Abs. 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

 

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

1.

der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

2.

der Ehegatte des betreffenden Elternteils über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die innerhalb eines Monats 32% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen, oder

3.

der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z. 2 verfügt.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.

 

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens für die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

 

(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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