§ 20 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes

für die Dauer des verlängerten Anspruchs

 

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 bis 15,

1.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a .. 14,53 Euro täglich

2.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b .. 20,59 Euro täglich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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