§ 13 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

6. ABSCHNITT

ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN

 

§ 13

Adoptiv- und Pflegeeltern

 

(1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmutter bzw. Adoptivvater) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter bzw. Pflegevater).

 

(2) Als eine nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Pflegemutter bzw. ein anspruchsberechtigter Pflegevater gilt auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen hat und einen Karenzurlaub nach § 82 Oö. LBG oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG zur Pflege dieses Kindes in Anspruch nimmt.

 

(3) Abweichend vom § 4 haben die im Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter oder Adoptiv- und Pflegeväter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld längstens für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 11b Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 4 und 5 Oö. VKG befinden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. KUG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. KUG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. KUG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. KUG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. KUG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KUG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. KUG 2000
§ 14 Oö. KUG 2000