Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

Oö. KUG 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Landesgesetz über die Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 - Oö. KUG 2000)

StF: LGBl.Nr. 26/2001 (GP XXV RV 853/2000 AB 993/2001 LT 33)

§ 1 Oö. KUG 2000


1. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

 

(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

 

(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

§ 2 Oö. KUG 2000


2. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER

 

§ 2

Anspruchsberechtigte

 

(1) Eine Mutter hat gegenüber dem Land auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),

1.

solange sie sich in einer Karenz nach dem Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluss an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Krankenanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

 

(3) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz besteht nicht bei Anspruch auf eine der nachstehenden Leistungen:

1.

Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem V. Abschnitt;

2.

Karenzurlaubsgeld, Karenzgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nach anderen Rechtsvorschriften;

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

 

(4) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat die (ehemalige) Dienstbehörde die Mutter aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Mutter nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.

 

(5) Hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch der Mutter auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die der Vater auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann zweimal erfolgen. Der Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

 

(6) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet wird.

 

(7) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift beziehende Vater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Vaters.

 

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

§ 3 Oö. KUG 2000


§ 3

Höhe des Anspruchs

 

(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25% und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5%

des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C, oder dass ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(3) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(4) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 und 3 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

 

(5) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderbeihilfe gemäß Oö. LGG bzw. Kinderbeihilfe gemäß Oö. GG 2001, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Entfall der Bezüge karenziert wäre. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 81/2002)

§ 4 Oö. KUG 2000


§ 4

Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld

 

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

 

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

 

(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 11a Oö. MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.

§ 5 Oö. KUG 2000


§ 5

Beginn und Berechnung des Anspruchs

 

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 6 Abs. 1 und 3 Oö. GG 2001 bzw. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 6 Oö. KUG 2000


§ 6

Melde- und Nachweispflichten, Verjährung

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis ihrer (ehemaligen) Dienstbehörde zu melden.

 

(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

 

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.

 

(4) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Abs. 2) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(5) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 7 Oö. KUG 2000


3. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER

 

§ 7

Anspruch für Väter

 

(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einer Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. VKG befinden oder

2.

am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.

 

(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. VKG tritt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

§ 8 Oö. KUG 2000


4. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

 

§ 8

Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

 

(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

 

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(3) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 2 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(4) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 4.

 

(5) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, 3 und 4 gebührt jedoch nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz oder Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

 

(6) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

1.

Entgelt aus einem anderen Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist

und das Entgelt monatlich 68,15% des im § 3 Abs. 1 lit. a angeführten Betrags übersteigt. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinn des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

 

(7) § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 und 8 und die §§ 5 und 6 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.

 

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der im § 13 Abs. 5 Oö. MSchG oder im § 9 Abs. 6 Oö. VKG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. VKG in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

§ 9 Oö. KUG 2000


§ 9

Anspruch in sonstigen Fällen

 

(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

 

(3) § 8 Abs. 1 bis 8 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

§ 10 Oö. KUG 2000


5. ABSCHNITT

SONDERKARENZURLAUBSGELD

 

§ 10

Anspruchsberechtigte

 

(1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld.

 

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlass für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,

1.

im Fall des § 1 Abs. 1 sich in einem Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet oder

2.

im Fall des § 1 Abs. 2 keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht.

 

(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn

1.

der betreffende Elternteil Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz in Anspruch nehmen kann, oder

2.

der Ehegatte des betreffenden Elternteils über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die innerhalb eines Monats 32% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigen, oder

3.

der betreffende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre und dieser andere Elternteil über Einkünfte gemäß Z. 2 verfügt.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war.

 

(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens für die Dauer von einem Jahr und endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

 

(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.

§ 11 Oö. KUG 2000


§ 11

Höhe des Anspruchs

 

(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

 

(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 12 Oö. KUG 2000


§ 12

Sonstige Bestimmungen

 

Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden.

§ 13 Oö. KUG 2000


6. ABSCHNITT

ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN

 

§ 13

Adoptiv- und Pflegeeltern

 

(1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmutter bzw. Adoptivvater) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter bzw. Pflegevater).

 

(2) Als eine nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Pflegemutter bzw. ein anspruchsberechtigter Pflegevater gilt auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen hat und einen Karenzurlaub nach § 82 Oö. LBG oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG zur Pflege dieses Kindes in Anspruch nimmt.

 

(3) Abweichend vom § 4 haben die im Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter oder Adoptiv- und Pflegeväter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld längstens für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 11b Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 4 und 5 Oö. VKG befinden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

§ 14 Oö. KUG 2000


7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 14

Verweisungen

 

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

-

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001;

-

Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001;

-

Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001;

-

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001;

-

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001;

-

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001;

-

Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2001.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(3) Soweit in Rechtsvorschriften das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, in der als Landesvorschrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Landesgesetz.

§ 15 Oö. KUG 2000


§ 15

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, außer Kraft.

 

(2) § 17 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 16 Oö. KUG 2000


§ 16

Übergangsbestimmungen

zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

 

Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996 anzuwenden.

§ 17 Oö. KUG 2000


§ 17

Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999

 

(1) Das nach § 3 Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997 gebührende Karenzurlaubsgeld ist auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehalts eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.

 

(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S hinzuzurechnen.

§ 18 Oö. KUG 2000


§ 18

Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit

nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002

geboren sind

 

(1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 entfällt.

2.

§ 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Mutter im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.

3.

§ 2 Abs. 2 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.

4.

§ 3 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass unter Einrechnung der Kinderbeihilfe 100% der Kinderbeihilfe nicht überschritten werden.

5.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes.

6.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.

7.

Die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 ist beim Überschreiten des Grenzbetrages gemäß Z. 3 bis zum 31. März des Folgejahres vorzunehmen.

8.

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß §§ 8 und 9 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder gleichartiger dienstrechtlicher Vorschriften in Anspruch nimmt.

9.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

10.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 2 zweiter Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

11.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 4 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

12.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

13.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.

14.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

15.

Im § 13 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Oö. MSchG bzw. Oö. VKG.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

§ 19 Oö. KUG 2000


§ 19

Ruhen des Anspruchs

 

Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

§ 20 Oö. KUG 2000


§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes

für die Dauer des verlängerten Anspruchs

 

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 bis 15,

1.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a .. 14,53 Euro täglich

2.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b .. 20,59 Euro täglich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 (Oö. KUG 2000) Fundstelle


§  1

Geltungsbereich

2. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER

§  2

Anspruchsberechtigte

§  3

Höhe des Anspruchs

§  4

Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld

§  5

Beginn und Berechnung des Anspruchs

§  6

Melde- und Nachweispflichten, Verjährung

3. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER

§  7

Anspruch für Väter

4. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

§  8

Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

§  9

Anspruch in sonstigen Fällen

5. ABSCHNITT

SONDERKARENZURLAUBSGELD

§ 10

Anspruchsberechtigte

§ 11

Höhe des Anspruchs

§ 12

Sonstige Bestimmungen

6. ABSCHNITT

ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN

§ 13

Adoptiv- und Pflegeeltern

7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14

Verweisungen

§ 15

Inkrafttreten

§ 16

Übergangsbestimmungen zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

§ 17

Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999

§ 18

Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind

§ 19

Ruhen des Anspruchs

§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Dauer des verlängerten Anspruchs

 

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